Ausländische Kapitalanlagen: Der Fiskus erfährt künftig alles!

Automatischer Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden vereinbart.

Tim Woehler

Tim Wöhler, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Steuerrecht.

Informationen über Kapitalanlagen im Ausland werden von Finanzinstituten künftig automatisch den deutschen Steuerbehörden übermittelt. Es sind seit Jahresbeginn Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die den deutschen Steuerbehörden einen erleichterten Zugriff auf Finanzdaten von Anlegern mit Konten in anderen EU-Staaten und Drittländern ermöglichen.

Die Bundesrepublik Deutschland und 60 weitere Staaten – darunter auch die Schweiz und Liechtenstein – haben ein grenzüberschreitendes Abkommen unterzeichnet, in dem sie sich zur Einführung eines „Automatischen Informationsaustauschs“ verpflichtet haben. Bereits seit Januar 2016 sind neu zu eröffnende Konten von den Kreditinstituten zu identifizieren. Bis Ende 2016 werden auch Altbestandskonten mit hohem Wert identifiziert und dokumentiert, bis Ende 2017 auch die übrigen Altbestandskonten. Damit sind nun sämtliche Finanzinstitute in den jeweiligen Staaten verpflichtet, Informationen über Konten und Depots von ausländischen Mitbürgern zu erheben und zu melden. Diese gesammelten Daten werden ab 2017 einmal jährlich an die Finanzbehörden des Staates weitergeleitet, in dem der Anleger ansässig ist.

Gläserner Steuerbürger

Die ausländischen Kreditinstitute der Vertragsstaaten teilen den deutschen Finanzbehörden dann nicht nur Namen, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort der in Deutschland ansässigen Personen mit, sondern auch deren Kontonummer, Jahresendsalden einschließlich Einlösungsbeträgen und Veräußerungserlösen. Mit anderen Worten: Die deutsche Finanzverwaltung erfährt spätestens dann alles über den Steuerpflichtigen.

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Durch diese Gesetzesänderungen stehen nicht mehr die prominenten Steuerhinterzieher allein im Fokus, sondern auch diejenigen, die moderate Beträge auf Auslandskonten angelegt haben. Denn auch ihre Daten werden den Steuerbehörden künftig bekannt. Es ist daher allen Auslandsanlegern zu raten, genau zu überprüfen, ob sie ihren steuerlichen Pflichten nachkommen und in den letzten zehn Jahren nachgekommen sind. Auch schon die Nichtanzeige von im Ausland erzielten Kleinsterträgen kann die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehen.

Der Weg zurück zur Steuerehrlichkeit ist jedoch nach wie vor möglich. Durch die Abgabe einer steuerlichen Selbstanzeige werden die hinterzogenen Erträge nachver-steuert und der Steuerpflichtige wird nicht bestraft. Dieses Vorgehen hat einen weiteren Nebeneffekt: Das Auslandsvermögen kann nach der Abgabe der Selbstanzeige sofort problemlos ins Inland transferiert werden.

Allerdings sollte ein Betroffener nichts auf eigene Faust unternehmen. Die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige ist komplex und mit vielen Fallstricken versehen.