Bundes­gerichts­hof stärkt die Rechte von Wohnungs­eigentümern

Von Jens  Biederer, Rechtsanwalt

Jens Biederer, Rechtsanwalt

Im Jahr 2002 erwarben sie von einem namhaften Bauträger Eigentumswohnungen: Damit hatten sich die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage im Hamburger Umland ihren Traum von den eigenen vier Wänden erfüllt. Doch Jahre später wurde diese Freude getrübt. Zunehmend zeigten sich an der Fassade feuchte Flecken und Ausblühungen. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen ergab Erschreckendes: Die gesamte Klinkerfassade nahm zu viel Feuchtigkeit auf. Die Kosten der Mängelbeseitigung schätzte der Sachverständige auf insgesamt fast 200 000 Euro. Viel Geld, das da auf die einzelnen Eigentümer zukommen würde. Diese wandten sich zunächst an den Bauträger. Der verwies darauf, dass Gewährleistungsansprüche bereits verjährt seien und lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Anlage sei bereits Ende des Jahres 2002 abgenommen worden, deshalb habe seinerzeit auch die fünfjährige Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen.

Nachzügler

Die Eigentümer ließen sich bei SCHLARMANNvonGEYSO anwaltlich beraten. Dabei stellte sich heraus, dass einzelne Eigentümer ihre Wohnungen erst nach Fertigstellung der Anlage im Jahr 2003 gekauft hatten – „Nachzügler“ nennen wir diese Erwerber. In ihren Verträgen fand sich eine Regelung, wonach eine Abnahme durch die anderen Erwerber bereits erfolgt sei und diese auch gegenüber den Nachzüglern gelte.

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Dies wurde dem Bauträger letztlich zum Verhängnis. Mit Grundsatzurteil vom 12.05.2016 (Az. VII ZR 151/15) hat der Bundesgerichtshof den Wohnungseigentümern Recht gegeben. Er hat entschieden, dass ihnen gegenüber keine wirksame Abnahme vorliegt. Anders als der Bauträger meinte, hatte damit die Gewährleistungsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Bauträger musste auch mehr als zehn Jahre nach der Fertigstellung des Gebäudes noch für Mängel haften.

Für Wohnungseigentümer bedeutet dies, dass sich auch lange Zeit nach Fertigstellung ihrer Wohnanlage noch die Prüfung lohnt, ob Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend gemacht werden können. Und für Bauträger bedeutet das Urteil, dass sie sich dringend beraten lassen sollten, wie dieses Risiko weitestgehend vermieden werden kann.

Fragen an den Autor? biederer@schlarmannvongeyso.de