Der erste Entwurf: Das plant die Bundesregierung zum Thema Erbschaftssteuer

Tim_Woehler

Tim Wöhler

Tim Wöhler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht 

Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeit noch geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 Zeit eingeräumt, ein den Verfassungsanforderungen entsprechendes Gesetz zu erlassen. Nunmehr hat das Bundesministerium für Finanzen einen Referentenentwurf dazu veröffentlicht. Vorgebliche Zielsetzung des Gesetzes soll es sein, Unternehmen beim Übergang auf die nächste Generation zu schützen. Eine Steuerlast bei nicht vorhandener Liquidität soll tunlichst vermieden werden. Hauptargument hierfür sei die strukturelle Sicherung von Arbeitsplätzen in deutschen Unternehmen.

Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten sollen nach dem Referentenentwurf in Gänze von einer Belastung mit Erbschaftsteuer verschont bleiben, während Unter-nehmen mit vier bis zehn Angestellten erleichterte Auflagen zum Erhalt von Arbeits-plätzen gewährt werden. Betriebsnotwendiges Vermögen soll auch weiterhin bei Einhaltung der bisherigen Haltefristen durch eine 85- bis 100prozentige Verschonung begünstigt sein. Dieses begünstigte Vermögen umfasst nach einer nun neuen Definition Wirtschaftsgüter, die zum Erwerbszeitpunkt überwiegend der land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit „der Funktion nach als Hauptzweck“ dienen. Nach Planung des Bundes-finanzministeriums sollen hierunter Wirtschaftsgüter fallen, die unmittelbar zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit genutzt werden. Alle anderen Wirtschaftsgüter stellen damit kein begünstigtes Betriebsvermögen dar. Dies lässt künftig Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung darüber erwarten, wann ein Wirtschaftsgut unmittelbar zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit genutzt wird.

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Neufassung noch in diesem Jahr?

Beträgt der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens maximal zehn Prozent des begünstigten Betriebsvermögens, soll dieser Teil mit dem Hinweis auf die für den Betrieb zwingend notwendige Liquidität ebenfalls verschont bleiben. Hierbei wird allerdings Vermögen, das innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Erwerb dem Betrieb zugeführt wurde, außer Acht gelassen, um verfassungswidrige Gestaltungen zu vermeiden. Ebenfalls zum begünstigten Vermögen gehören Unternehmensbeteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Übergangs mehr als 25 Prozent des Stammkapitals besitzt, sowie auch gewisse Holdinggesellschaften. Betriebliche Schulden sollen künftig anteilig dem begünstigten und nicht begünstigten Vermögen zugerechnet werden und mindern dieses im Rahmen einer sogenannten „konsolidierten Nettobetrachtung“.

Ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen in Höhe von 20 Millionen Euro – bei Familienunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von 40 Millionen Euro – soll dagegen kein Verschonungsabschlag gewährt werden. Allerdings soll der Erwerber die Möglichkeit erhalten, im Rahmen einer Verschonungsbedarfsprüfung nachzuweisen, dass er die Steuerschuld nicht entrichten kann, oder einen geringeren Verschonungsabschlag in Anspruch zu nehmen. In diese Bedürfnisprüfung werden 50 Prozent seines bereits vorhandenen Privatvermögens, 50 Prozent des miterworbenen Privatvermögens sowie das nicht betriebsnotwenige Vermögen des erworbenen Unternehmensanteils nach Abzug der Liquiditätsreserve einbezogen. Dies bedeutet letztlich die Offenlegung sämtlichen Privatvermögens gegenüber der Finanzverwaltung und hat bereits erneute verfassungsrechtliche Bedenken hervorgerufen.

Die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen von betrieblichem Vermögen werden im Zuge des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes neu geordnet. Insbesondere werden künftig der Umfang des steuerlich begünstigten Vermögens eingegrenzt und Konzerngestaltungen durch Verschiebung von Verwaltungsvermögen verhindert. Die Übertragung von Unternehmensvermögen unterliegt nach derzeitigem Stand grundsätzlich weiterhin den bisher geltenden Vorschriften. Die neuen Regelungen können nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur bei missbräuchlichen Gestaltungen ausnahmsweise auch rückwirkend gelten. Unternehmer, die ohnehin in absehbarer Zeit eine Unternehmensnachfolge planen, sollten daher – um das noch geltende Recht nutzen zu können – jetzt prüfen, ob eine Übertragung von Betriebsvermögen vor Inkrafttreten des neuen ErbStG sinnvoll ist. Dem Vernehmen nach ist eine Neufassung des ErbStG nicht erst im Jahr 2016, sondern bereits im Jahr 2015 zu erwarten.

Fragen an die Autor: twoehler@dierkes-partner.de

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