„Das ist mal eine gute Lösung“

Seit knapp einem Jahr ist die Hamburger Partnergesellschaft Dierkes Partner mit etwa 100 Mitarbeitern im Chilehaus eingemietet. Hier stand Steuerberater Hans-Peter Schubert im neuen Ambiente für das B&P-Gespräch zum Zukunftsfinanzierungsgesetz bereit. Foto: Wolfgang Becker

B&P-GESPRÄCH Steuerberater Hans-Peter Schubert (Dierkes Partner) erläutert die geplante Regelung zur Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern im Zukunftsfinanzierungsgesetz

Rund 6700 Gesetze gibt es derzeit in Deutschland, wenn die Zahlen im JuraForum stimmen. Die meisten dürften den Bürgern unbekannt sein, und nur wenige erlangen so viel Berühmtheit wie das umstrittene Gebäudeenergiegesetz, für das die Bundesregierung viel Kritik einstecken muss (siehe auch im Immobilien Special auf Seite 24). Jetzt ist ein neues Gesetz in der Pipeline: Das Mitte August von der Regierung beschlossene Zukunftsfinanzierungsgesetz soll, wenn es von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird, ab Januar 2024 gelten und unter anderem ein Thema regeln, das bislang eher zu Komplikationen führt: die Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Das Gesetz soll es deutlich leichter machen, Mitarbeiter an einem Unternehmen zu beteiligen. Was das bedeutet, erläuterte Steuerberater Hans-Peter Schubert, Partner bei Dierkes Partner, im B&P-Gespräch.

„Die Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern ist ein bewährtes Mittel der Mitarbeiterbindung, die in Zeiten des Fachkräftemangels immer wichtiger wird“, sagt Schubert, der diesen Part des Zukunftsfinanzierungsgesetzes ausdrücklich lobt. Er erklärt: „Nehmen wir einmal an, ein Unternehmer möchte einen Mitarbeiter mit einem Prozent an seiner Gesellschaft beteiligen. Dazu muss zunächst der Wert der Gesellschaft ermittelt werden: Man legt den durchschnittlichen Gewinn der drei zurückliegenden Jahre zugrunde und versieht diesen Betrag mit dem Faktor 13,75. Angenommen, dabei kommt ein Wert von einer Million Euro heraus, dann beträgt eine Kapitalbeteiligung von einem Prozent 10 000 Euro. Dieser Wert wird auf den Mitarbeiter übertragen, der darauf bislang Steuern und Sozialabgaben bezahlen muss. Konkret: Er soll zahlen, bekommt aber direkt gar kein Geld. Da hält sich die Freude dann in Grenzen. Und selbst wenn der Unternehmer zusätzlich eine Bonuszahlung leistet, um die Abgaben zu übernehmen, muss die ja auch wieder versteuert werden.“

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In der Startup-Szene sehr beliebt

Der Status quo zeigt: Die Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern ist ein eher umständliches Thema. Schubert: „Deshalb findet sie in etablierten Unternehmen auch nicht besonders häufig statt. In der Startup-Szene ist sie jedoch sehr beliebt – auch darauf reagiert der Gesetzgeber nun offensichtlich.“ Im neuen Gesetzesentwurf ist deshalb eine deutliche Vereinfachung vorgesehen, die jedoch an Bedingungen geknüpft ist: Das Unternehmen darf nicht älter als 20 Jahre ein, nicht mehr als 500 Mitarbeiter haben und höchstens 100 Millionen Euro Jahresumsatz machen. Die Bilanzsumme ist auf maximal 86 Millionen Euro begrenzt.

Schubert: „Wenn diese Schwellenwerte nicht überschritten werden, soll die neue Regelung gelten. Sie sieht vor, dass der Mitarbeiter, der am Kapital beteiligt werden soll, keine Steuern und auch keine Sozialbeiträge zahlen muss. Die werden erst fällig, wenn er seinen Anteil verkauft, denn dann hat er ja Geld. Ich finde, das ist mal eine gute Lösung. Denn damit werden Regelungen, welche es bisher auch schon gab, deutlich erweitert. Die bisherigen Rahmenbedingungen sind so eng gefasst, dass sie kaum in Anspruch genommen wurden.“

Interessant wird es, wenn sich ein Unternehmen positiv entwickelt und der Wert des übertragenen Anteils gestiegen ist. Beispiel: Der Unternehmenswert ist im Zeitraum zwischen Beteiligung und Anteilsverkauf von einer Million auf zehn Millionen Euro gestiegen, dann hat ein Prozent nun einen Wert von 100 000 Euro. Schubert: „Für die ursprünglichen 10 000 Euro in unserem Beispiel werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig, von den verbleibenden 90 000 Euro werden 60 Prozent mit dem individuellen Steuersatz belegt. Sozialabgaben fallen nicht an.“ Für kleine Unternehmen wie Startups, die beispielsweise nur auf einen vergleichsweise niedrigen Wert von 500 000 Euro kommen, würde eine Ein-Prozent-Beteiligung 5000 Euro betragen – das entspricht exakt dem neuen Freibetrag. Hier fallen dann bei Veräußerung des Anteils auf die ursprünglichen 5000 Euro gar keine Steuern und Sozialabgaben an. wb

>> Web: www.dierkes-partner.de

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