Immer wieder Ärger um den Verfall von Urlaubsansprüchen

Eine Kolumne von Anne Rypalla, Rechtsanwältin und Assessorin beim Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostnieder­sachsen e.V.

Weisen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auf den Verfall der Urlaubstage nicht hin, können Resturlaubsansprüche über Jahre hinweg fortbestehen. Im Dezember 2022 und im Januar 2023 sind dazu drei richtungsweisende Entscheidungen der Arbeitsgerichte getroffen worden. Was bedeuten sie konkret für die Arbeitgeber?

Urlaubsansprüche verfallen nicht länger automatisch am Jahresende (beziehungsweise zum 31. März), sondern nur noch dann, wenn der Arbeitgeber explizit darauf hinweist. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind rechtzeitig, schriftlich und transparent auf noch bestehende Urlaubsansprüche sowie auf die Folgen bei Nichtbeantragung hinzuweisen. Um sicherzustellen, dass jeder persönlich erreicht wird, sollten die Arbeitnehmer idealerweise am Anfang des Jahres und zusätzlich in der zweiten Jahreshälfte persönlich informiert werden. Besonders zu beachten ist: Auch ungenutzte Urlaubstage aus weit zurückliegenden Jahren erlöschen oder verjähren nicht ohne den Hinweis des Arbeitgebers. In bestehenden Arbeitsverhältnissen könnte der Hinweis nachgeholt werden. Geprüfte Musteranschreiben, um Mitarbeiter korrekt über verbleibende Urlaubsansprüche zu informieren, stehen unseren Mitgliedern im Dokumenten-Center unserer Homepage zur Verfügung.

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Aus dem im Januar 2023 gefällten Urteil des BAG zu Urlaubsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmenden ergeben sich neue Regularien. Hier ist zu differenzieren, ob es sich um einen Urlaubsanspruch handelt, der bereits vor der Zeit der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat oder um einen, der währenddessen entstanden ist. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres erkrankt, aber vorher zeitweise arbeitsfähig gewesen ist und somit den Urlaub hätte nehmen können, muss der Arbeitgeber auf den Verfall des Urlaubs hinweisen, sonst bleibt der Urlausanspruch bestehen.

Aber Achtung: Erkrankt der Arbeitnehmer bereits sehr früh zu Beginn eines Kalenderjahres, und hatte der Arbeitgeber aufgrund der Kürze der Zeit gar nicht die Möglichkeit, auf Verfall des Urlaubs hinzuweisen, verhält es sich so, wie bei einer dauernden Arbeitsunfähigkeit während des gesamten Kalenderjahres. Das BAG erachtet es dabei für möglich, dass der Arbeitgeber innerhalb einer Arbeitswoche zu Beginn des Kalenderjahres den erforderlichen Hinweis erteilen kann.

Fehlt es an einem Hinweis, bleibt nur der Urlaubsanspruch bestehen, der auch tatsächlich bis zur Arbeitsunfähigkeit hätte genommen werden können. Die restlichen Urlaubstage, erlöschen dann für jenes Jahr auch ohne den Hinweis des Arbeitgebers nach 15 Monaten.

Eine häufig gestellte Frage in der Praxis lautet: Wie verhält es sich nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses? Können Abgeltungsansprüche verjähren? Dazu ist zu sagen: Bei finanziellen Abgeltungsansprüchen für einen nicht genommenen Urlaub gilt auch weiterhin die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt zum Ablauf des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist.

Ärger um den Verfall von Urlaubsansprüchen muss nicht sein. Unser Juristen-Team steht den Arbeitgebern beratend zur Verfügung.

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>> Kontakt: www.av-lueneburg.de