Sind zurückgezahlte Erstattungszinsen an das Finanzamt abziehbar? Ja, aber . . .

Von Florian Schmidt, Partner und Steuerberater bei Dierkes Partner

Zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen gehören auch Zinserträge, die vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Demgegenüber sind Zinszahlungen an das Finanzamt, auf Basis von Ertragsteuernachzahlungen, grundsätzlich nicht steuerlich abziehbar. Was gilt jedoch bei einer Rückzahlung von Erstattungszinsen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof aktuell auseinandergesetzt. Vorab die gute und logische Nachricht: Ein Ausgleich als negative Einnahmen ist möglich, wenngleich mit Einschränkungen.

Urteilstenor: Sofern das Finanzamt zunächst Erstattungszinsen auszahlt und dann der Steuerpflichtige Zinsen aufgrund einer erneuten Festsetzung zurückzahlt, können diese negative Einnahmen aus dem Kapitalvermögen darstellen. Die zu zahlenden Zinsen müssen auf denselben Unterschiedsbetrag und Verzinsungszeitraum entfallen wie die Erstattungszinsen.

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Zu dieser Rechtsprechung kam es, da ein Kläger aufgrund einer Einkommensteuerfestsetzung einen erheblichen Betrag an Erstattungszinsen ausgezahlt bekommen hatte. Diese Erstattungszinsen wurden im Auszahlungsjahr als steuerpflichtige Kapitalerträge berücksichtigt. Die zugrundeliegende Festsetzung wurde jedoch fast zwei Jahre später zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert und führte zu einer Steuer- sowie Zinsnachzahlung. Dadurch musste der Kläger neben der Steuerlast auch bereits erhaltene Erstattungszinsen zurückzahlen. Bei der Zinsrückzahlung ist zu beachten, dass nunmehr ein fast zwei Jahre längerer Zinszeitraum gegeben war aufgrund der späteren Änderung. Diese zurückgezahlten Erstattungszinsen erklärte er bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Rückzahlungsjahr. 

Diesem logischen Ausgleich stimmte das Gericht zwar zu, beschränkte den Abzug jedoch. Zurückgezahlte Erstattungszinsen konnten nur insoweit als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt werden, als dass diese auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum (hier zwei Jahre weniger) wie die zuvor festgesetzten Zinsen zur Einkommensteuer entfielen. Der Restbetrag wurde als nicht abzugsfähige Nachzahlungszinsen behandelt.

Fazit: Ganz allgemein bedeutet das, dass die Rückzahlung von Erstattungszinsen aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung an das Finanzamt zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führt. Diese sind im Jahr der Zahlung in der Steuererklärung zu berücksichtigen. 

>> Fragen an den Autor? fschmidt@dierkes-partner.de

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