Wenn die falsche Birne eingeschraubt wird…

Foto: B&P

Wieso bei „Green Lease“ noch vieles im Dunklen liegt

Eigentlich ist es ja ganz einfach: Investoren bauen gern nachhaltige Gewerbeflächen, weil sie dafür Förderungen erhalten – und Unternehmen wollen diese auch gern anmieten, und sei es nur, um ein bisschen „grüner“ dazustehen. Doch in der Praxis wird es leider kompliziert. Denn „Green Lease“, also das Mieten von besonders nachhaltigen Gebäuden, wirbelt die gewohnten Vertragsverhältnisse ziemlich durcheinander. Gleichzeitig gibt es in diesem Bereich bislang kaum belastbare Rechtssprechung, wie Claudia Hippert, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei SKNvonGeyso, im BusinessTalk mit Host Tobias Pusch erklärt. Der Knackpunkt: Im Gewerbemietrecht wälzt der Vermieter in der Regel viele Aufgaben auf den Mieter ab, also beispielsweise Schönheitsreparaturen, Instandsetzungen und Wartungsarbeiten im Inneren des Mietgebäudes. Bei einem als nachhaltig zertifizierten Gebäude kommt es nun aber darauf an, dass hierbei bestimmte Materialien, Verfahren und Produkte verwendet werden, beispielsweise die korrekte Art der Energiesparlampe. Auch vermeintlich in der Hoheit eines jeden Unternehmers liegende Entscheidungen, wie die Wahl des Stromanbieters oder die Verwendung bestimmter Putzmittel, können hier relevant werden. „Wenn sich der Mieter nicht an die Vorgaben hält, dann besteht im schlimmsten Fall für den Vermieter sogar das Risiko die Zertifizierung und somit vielleicht auch die Förderung zu verlieren“, so Claudia Hippert.

Standard-Klauseln sind in diesem Fall aber schwierig zu verwenden, denn die gelangen schnell in den Rang von AGB, die wiederum keine Seite einseitig benachteiligen dürfen. „Eine Alternative wäre es, eine Individualvereinbarung anzuschließen. Aber die sind wirklich schwierig zu konstruieren“, erklärt Claudia Hippert. Das Thema sei juristisch betrachtet jedenfalls absolutes Neuland, auch wegen der bislang noch kaum vorhandenen Rechtssprechung. Um so wichtiger sei es, dass Vermieter und Mieter sich hier gemeinsam an einen Tisch setzen und Vereinbarungen finden, die für beide Seiten tragbar und praktikabel sind. „Anwaltliche Hilfe ist dabei unerlässlich, schließlich soll der Vertrag ja keine ungültigen Klauseln enthalten – und vor allem ein langes, möglichst harmonisches Mietverhältnis gewährleisten. Am Ende müssen beide Seiten erkennen, dass sie hier auf ein Zusammenwirken angewiesen sind.“ top

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