Schon mal in die AGBs geschaut?

Ab dem 1. Februar greift eine Änderung des sogenannten Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes: Unternehmer müssen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf ihrer Website leicht zugänglich, klar und verständlich erklären, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Lüneburg-Wolfsburg hin.

„Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder eine an Verbraucher gerichtete Website unterhalten, müssen die Verbraucher­schlichtungsstelle mit Anschrift und Internetseite aufführen“, sagt Herbert Blank, IHK-Berater Recht und Fair Play. „Von dieser Pflicht befreit sind Unternehmer, die zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigen.“
Hinzu kommt eine besondere Informationspflicht nach dem Entstehen einer Streitigkeit: Kann ein solcher Konflikt zwischen dem Unternehmer und seinem Kunden nicht über einen Verbrauchervertrag beigelegt werden, muss der Unternehmer den Verbraucher schriftlich – zum Beispiel per Brief oder E-Mail – auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle samt Anschrift und Webseite hinweisen. Außerdem muss der Unternehmer mitteilen, ob er zu der Teilnahme bereit oder verpflichtet ist. ihk

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