Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Neues Transparenzregister

Von Sarah Bruns, RA bei Dierkes Partner

Durch das am 26. Juni 2017 in Kraft getretene Geldwäschegesetz ist das neue „Transparenzregister“ eingerichtet worden (www.transparenz­register.de), was per Beschluss des Bundestages vom 14.11.2019 mit Wirkung ab dem 01.01.2020 neue Anforderungen und Pflichten nach sich zieht.

Bis zum 1. Oktober 2017 waren erstmals Daten über natürliche Personen, die als wirtschaftliche Berechtigte hinter juristischen Personen oder Personengesellschaften agieren, an das Register zu melden.

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Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (im Folgenden: GWG) zählt eine natürliche Person zu den wirt­schaftlich Berechtigten, wenn diese unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrollen ausübt.

Wenn keine natürliche Person ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners (fiktiv wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GWG).

Zur Meldung der Person des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister sind im Einzelnen folgende Organisationsformen verpflichtet:

  • Juristischen Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A.) und rechtsfähige Stiftungen;
  • Eingetragene Personengesellschaften (bspw. OHG, KG, einschl. GmbH & Co. KG, und Partnergesellschaften (PartG));
  • Trusts nach ausländischem Recht;
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck;
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unterliegt grundsätzlich nicht der Meldepflicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie Anteile an einer GmbH hält. Dann muss auch sie ihre Gesellschafter in die Gesellschafterliste der GmbH eintragen.

Nicht meldepflichtig sind Verpflichtete, wenn die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlichen Registern (wie insbesondere dem Handelsregister) hervorgehen. Allerdings ist die gesetzliche Meldefiktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG mit Vorsicht zu genießen. Hierauf kann sich jedoch nicht per se verlassen. Nach Ansicht des zuständigen Bundes­verwaltungsamtes ist etwa bei einer Kommanditgesellschaft die Mitteilungsfiktion durch die Eintragung im Handelsregister im Regelfall nicht hinreichend erfüllt, sodass eine ergänzende Mitteilungspflicht zum Transparenz­register besteht.

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In einem Schreiben vom 4.11.2019 an die Steuerberater­kammer Hamburg informiert das Bundesverwaltungsamt weiterhin über eine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister vonGmbHs ohne elektronische Gesellschafter­liste. Danach ist für die Fiktion der Mitteilung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 GWG bei einer GmbH/UG die elektronische Abrufbarkeit der Gesellschafter­liste im Handelsregister zwingende Voraus­setzung. Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist dies jedoch regel­mäßig nicht der Fall. Eine Mitteilung an das Transparenzregister oder die elektronische Veröffentlichung der Gesellschafterliste über das Handels­register ist folglich zwingend erforderlich, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile/Stimmenrechte kontrollieren.

Zudem ist dringend darauf zu achten, dass dem Transparenzregister die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten vollständig und elektronisch abrufbar übermittelt werden. Bereits das Vorliegen unvollständiger Angaben kann ein Bußgeld auslösen.

Handlungsempfehlung Aufgrund der Verschärfung der Bußgeldvorschriften ab 1. Januar 2020 (Bußgeld bis EUR 1 Million § 56 Abs. 3 Nr. 1 GWG n.F.) bei Nichteinhaltung der Vorschriften zur Angabe der wirt­schaft­lich Berechtigten im elektronischen Unternehmens- bzw. Transparenz­register regen wir dringend an, für die infrage kommenden Gesellschaften konkret zu prüfen, ob ggf. Meldepflichten zum Transparenzregister bestehen. Selbstverständlich könnte eine derartige Prüfung auch durch unser Haus erfolgen.

Kontakt:

sbruns@dierkes-partner.de
Telefon 040 – 36156 – 122