Grunderwerb­steuer bei Schenkungen unter einer Auflage

Tim Wöhler

Tim Wöhler, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Steuerrecht.

Fragen zur Grunderwerbsteuer werden immer häufiger Gegenstand finanzgerichtlicher Streitigkeiten. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer Grundstücksschenkung gibt Anlass, über deren grunderwerbsteuerliche Behandlung nachzudenken: Grundstücksschenkungen sind regelmäßig von der Grund-erwerbsteuer befreit. Dies betrifft vor allem Schenkungen von Grundstücken an den Ehegatten oder an Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, vor allem eigene Kinder. Bei Grundstücksschenkungen zwischen nicht in gerader Linie verwandten Personen entsteht jedoch Grunderwerbsteuer, wenn die Schenkung unter einer Auflage erfolgt. Häufigstes Beispiel solcher Fälle sind ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauch. Der Wert dieser Rechte bemisst sich nach ihrem Jahreswert in Zusammenhang mit der statistischen Lebenserwartung des Schenkers. Dieser Wert reduziert den Wert der Schenkung und ist gleichzeitig Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Ehegatten sind nicht betroffen

Nach einem Urteil des BFH ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Auflage tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen wurde oder nicht. Im Urteilsfall erhielt ein gemeinnütziger Verein ein bebautes Grundstück geschenkt. Der Schenker behielt sich daran ein Wohnrecht vor. Aufgrund einer Befreiungsvorschrift für gemeinnützige Einrichtungen im Schenkungsteuerrecht musste der beschenkte Verein keine Schenkungsteuer zahlen. Für einen Abzug der Auflage „Wohnrecht“ bei der Schenkungsteuer bestand damit kein Raum. Auf den Kapitalwert des Wohnrechts wurde Grunderwerbsteuer fällig. Der BFH vertritt die Ansicht, dass es dem Gesetzgeber freistand, durch eine entsprechende Formulierung im Gesetz zu regeln, dass nur der Wert der Grunderwerbsteuer unterliegt, der bei der Schenkungsteuer tatsächlich abgezogen wird. Da dies jedoch im Gesetzeswortlaut so nicht formuliert sei, sei im Urteilsfall Grunderwerbsteuer festzusetzen.

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Von diesem Urteil des BFH sind keine Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Eltern und ihren Kindern betroffen. Für Schenkungen in solchen Konstellationen wäre für eine Auflage (zum Beispiel ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch) keine Grunderwerbsteuer zu zahlen. Für diesen Personenkreis ergeben sich weiterhin Gestaltungsmöglichkeiten, deren steuerliche Folgen vor einer geplanten Grundstücksschenkung geprüft werden sollten.

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