Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen

Von Lennart Schafmeister, SchlarmannvonGeyso

Mit dem vom Bundestag am 10.09.2020 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde ein Maßnahmenpaket zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen geschnürt. Insbesondere die Stellung Selbstständiger sowie kleinerer und mittlerer Unternehmen soll hierdurch gestärkt werden. Darüber hinaus ergänzt der Entwurf das Designgesetz um eine sog. Reparaturklausel, die den Markt für sichtbare Ersatzteile für den Wettbewerb öffnet.
Die geplanten Änderungen im Überblick:

  • Die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung (Kreis derer, die abmahnen dürfen) werden erhöht. Mitbewerber sollen künftig tatsächlich geschäftlich tätig sein und in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG-E). Diese Voraussetzungen muss der Abmahner ggf. nachweisen können. Wirtschaftsverbände müssen auf einer Liste der so genannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein (§ 8b Abs. 2 UWG-E). Voraussetzung für die Eintragung in diese Liste ist u.a., dass der Wirtschaftsverband mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat.

  • Möglichkeit zur Geltendmachung von Gegenansprüchen für den Fall einer missbräuchlichen Abmahnung (§ 8c Abs. 3 UWG-E) oder für den Fall, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgt ist oder nicht die formalen Anforderungen erfüllt (§ 13 Abs. 5 UWG-E).

  • Die Liste von Fallgruppen missbräuchlicher Abmahnungen wird konkretisiert (§ 8c Abs. 2 UWG-E). Den aufgeführten Fallgruppen kommt allerdings nur Indizwirkung zu. Es bleibt eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich.

  • Die formalen Anforderungen an eine Abmahnung werden erhöht (§ 13 UWG-E)

  • Die Voraussetzungen für den Aufwendungsersatz werden verschärft (§ 13 Abs. 4 UWG-E). So soll etwa der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine Abmahnung durch einen Mitbewerber ausgeschlossen sein, wenn diese einen Verstoß gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten in Telemedien zum Inhalt hat. Bei Verstößen gegen die DSGVO soll eine Kostenerstattung nur möglich sein, wenn das abgemahnte Unternehmen oder der gewerblich tätige Verein mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen.

  • Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird für Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung bei bestimmten Verstößen ausgeschlossen (§ 13a Abs. 2 UWG-E), wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Zugleich soll in einfach gelagerten Fällen die Vertragsstrafe gem. § 13a Abs. 3 UWG-E 1000 € nicht überschreiten dürfen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

  • Der fliegende Gerichtsstand wird bei Verstößen eingeschränkt, die im elektronischen Geschäftsverkehr begangen wurden (§ 14 Abs. 2 UWG-E)

  • Der Streitwert wird durch eine Erweiterung des Gerichtskostengesetzes (GKG) begrenzt. Der Auffangwert aus § 51 GKG i.H.v. 1000 € soll auch für Zuwiderhandlungen gelten, die angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigen.

  • Eine Reparaturklausel wird in das Designgesetz aufgenommen. Hierdurch soll der Markt für sichtbare Ersatzteile für den Wettbewerb geöffnet werden, indem das Recht von bspw. Automobilherstellern am Design sichtbarer Ersatzteile wie Karosserieteilen, Scheinwerfern und Verglasungen eingeschränkt wird.

Exkurs Gesetzgebungsverfahren:
Noch ist das Gesetz nicht in Kraft. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat einen Vermittlungsausschuss anruft oder nicht. Bevor der Bundesrat Einspruch gegen ein Gesetz einlegen kann, muss ein Vermittlungsverfahren abgeschlossen worden sein. Verzichtet der Bundesrat darauf, Einspruch einzulegen oder wurde der Einspruch des Bundesrates vom Bundestag überstimmt, ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen und muss nunmehr noch vom zuständigen Minister oder der zuständigen Ministerin und der Bundeskanzlerin gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Das Team von SCHLARMANNvonGEYSO verfolgt den weiteren Verlauf des geplanten Gesetzes aufmerksam und hält Sie auf dem Laufenden!

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