Ab 1. Juli: Mit einem Klick zur Kündigung

Foto: B&PRechtsanwältin Carina Tolle-Lehmann von SchlarmannvonGeyso || Foto: B&P

Von Carina Tolle-Lehmann LL.M. Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht.

Dass man heutzutage viele Verträge online abschließt, ist nichts Besonderes mehr. Im Internet abgeschlossene Verträge machen insofern das Gros von wirtschaftlichen Transaktionen aus. Gerade für den Verbraucher ist es im Laufe der zurückliegenden Jahre immer einfacher und auch transparenter geworden, sich mit wenigen Klicks vertraglich zu binden (zum Beispiel Onlineshopping, Mobilfunkverträge, Zeitschriften-Abos und Video- beziehungsweise Musikstreamingdienste). Der Gesetzgeber hatte in der Vergangenheit immer wieder neue Anforderungen an den Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr gestellt, die eingehalten werden mussten, um einen wirksamen Vertrag schließen zu können. Nunmehr soll für den Verbraucher bei Dauerschuldverhältnissen korrespondierend zum sogenannten „Bestellbutton“ eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit eingeführt werden, nämlich der „Kündigungsbutton“.

Dies bedeutet, dass der Unternehmer, auf dessen Webseite ein Vertrag geschlossen wurde, zukünftig dafür Sorge tragen muss, dass ein Verbraucher auf dieser Webseite auch kündigen kann. Die richtige Implementierung des „Kündigungsbuttons“, der kommende Gesetzestext spricht hierbei eher von einer „Kündigungsschaltfläche“, ist deshalb so wichtig, weil sich der Verbraucher bei Nichteinhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben in § 312k BGB (Fassung ab 1. Juli 2022) ohne Einhaltung einer weiteren Kündigungsfrist vom Vertrag lösen könnte.

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Was ist also zu tun?

Der Unternehmer muss auf seiner Webseite eine leicht zugängliche Schaltfläche für Kündigungen einrichten, welche jederzeit erreichbar ist, gut lesbar und mit keinen anderen Worten als mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist. Betätigt der Verbraucher diese Kündigungsschaltfläche, muss diese wiederum auf eine „Bestätigungsseite“ führen, die den Verbraucher zu folgenden Angaben auffordert:

1. Angaben zur Art der Kündigung sowie
im Falle der außerordentlichen Kündigung
zum Kündigungsgrund

2. Angaben zu der eindeutigen Identifizierbarkeit
des Verbrauchers

3. Angaben zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags

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4. Angaben zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll

5. Angaben zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an den Verbraucher

Weiterhin muss auf der Bestätigungsseite eine leicht zugängliche und gut lesbare Bestätigungsschaltfläche enthalten sein, mit der der Verbraucher seine Kündigungserklärung abschicken kann. Diese Schaltfläche darf mit keinen anderen Worten als mit „Jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden Formulierung versehen sein. Diese Kündigungserklärung muss für den Verbraucher mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger speicherbar sein, sodass dieser erkennen kann, dass die Kündigung abgegeben wurde. Der Unternehmer wiederum hat dem Verbraucher die Kündigung auf elektronischem Wege sofort zu bestätigen und zwar mit Angaben zu dem Inhalt der Kündigungserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie des Zeitpunkts, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll.

Unter dem Strich lässt sich sagen, dass die Einführung der erleichterten Kündigungsmöglichkeit für den Verbraucher zu mehr Gerechtigkeit führen wird. So schnell wie er sich binden kann, kann dieser sich auch wieder lösen. Wichtig ist hier jedoch noch zu beachten, dass diese Erneuerung zwar erst zum 1. Juli 2022 eingeführt wird, jedoch auch für Altverträge gelten wird. Nutzen Sie also die noch verbleibende Zeit, um Ihre Internetpräsenzen auf Vordermann zu bringen. Wir unterstützen Sie hierbei in rechtlicher Hinsicht gerne.

>> Web: www.schlarmannvongeyso.de