Kryptogewinne können steuerpflichtig sein

Eine Kolumne von Maja Güsmer, Steuerberaterin und Partnerin bei Dierkes Partner.

Bitcoin ist die bekannteste und auch die älteste digitale Währung. Ein riesiger Hype ist seit ihrer „Erschaffung“ in 2008 um die neue Möglichkeit des Handelns entsprungen, auch wenn vielen eine genaue Definition schwerfällt. Man kann es kurz und etwas vereinfacht wie folgt zusammenfassen: Virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero sind digital dargestellte Werteinheiten, die von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden. Diese werden auf elektronischem Weg übertragen, gespeichert und gehandelt. 

Immer wieder kursieren Geschichten um Millionengewinne, und es entstehen weiterhin neue Währungen. Und wie so oft trifft dann die „schöne neue Welt“ auf das traditionelle Steuerrecht, das versuchen muss, solche aktuellen Entwicklungen unter die oft (mindestens) jahrzehntealten Begrifflichkeiten zu fassen. Auch nachdem das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 10. Mai 2022 ausführlich Stellung zu Token, Mining, Forging, ICO und so weiter genommen hatte, blieb die steuerliche Wertung umstritten.

Anzeige

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Datum 14. Februar 2023 ein Urteil zur Frage gefällt, ob Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen unter den Begriff der privaten Veräußerungsgeschäfte fallen. Und der BFH hat dies bejaht und sich somit dem Bundesfinanzministerium angeschlossen. Nach Auffassung des Gerichts sind die im verhandelten Fall veräußerten Currency Token Wirtschaftsgüter, und der Kläger war auch Eigentümer von eben diesen. Somit fallen Bitcoin & Co. in den Anwendungsbereich des § 23 EStG und die Gewinne (unter diesen Begriff fallen übrigens auch Verluste) aus dem Verkauf von solchen Kryptowährungen sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. In diesen Fällen unterliegt die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz. Diese Vorgänge sind vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung zu erfassen. 

Dem Einwand des Klägers, eine Besteuerung sei nicht sachgerecht, da bei solchen Vorgängen ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege und nicht alle steuerpflichtigen Vorgänge auch tatsächlich steuerlich erfasst wurden, folgte der Bundesfinanzhof nicht.

Was ist nun in der Praxis zu tun? Wer virtuelle Währungen sein Eigen nennt, sollte sich die getätigten Geschäfte pro Jahr genauer ansehen. Liegen zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als ein Jahr, ist das Ergebnis in der Steuererklärung zu erfassen. Die Gewinne bleiben nur dann steuerfrei, wenn die aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 600  Euro betragen Die Finanzverwaltung geht übrigens davon aus, dass bei solchen virtuellen Währungen der Grundsatz der Einzelbetrachtung gilt. Sollte dies Mal nicht möglich sein, darf hinsichtlich der Verwendungsreihenfolge auf First in/First out abgestellt werden.