Der steuerliche Mehrwert einer intakten Ehe

Der steuerliche Vorteil einer „intakten“ Ehe bei der Schenkungssteuer.

Die Konstellation im Urteilsfall (vom 17.12.2019, VII R 18/17) ist eine häufig vertretene: Die Eheleute bewohnen mit Ihren Kindern ein Einfamilienhaus. Dabei kümmert sich ein Ehepartner um die Kinder und den Haushalt und der/die Andere ist Alleinverdiener. Mithin zahlte hier nur der Ehemann die monatlichen Zins- und Tilgungsbeiträge für das gemeinschaftliche Darlehen zur Finanzierung des Familienheims. Aus Sicht der Finanzverwaltung wurde mit diesen Zahlungen die Ehefrau bereichert, da weniger Darlehen verblieben und sie somit teilweise entschuldet wurde. In der Übernahme dieser Zahlungen hat das Finanzamt eine Schenkung zwischen den Ehegatten erkannt und festgehalten.

Als Begründung führte das Finanzamt an: Aufgrund des gesamtschuldnerischen Darlehens war der Ehemann verpflichtet die Darlehen zu begleichen (Außenverhältnis). Im Innenverhältnis sollte aufgrund der einseitigen Zahlung des Ehemanns jedoch ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Ehefrau bestehen, der nicht geltend gemacht wurde. Genau an diesem Punkt widerspricht der BFH glücklicherweise dem Finanzamt und stellt klar, dass bei intakter Ehe regelmäßig kein Ausgleichsanspruch besteht. Folglich kann ohne Ausgleichsanspruch auch keine Schenkung an die Ehefrau vorliegen. Zu der pikanten Detailfrage, wie eine intakte Ehe zu definieren ist, hat sich das Gericht leider nicht geäußert. Das Gericht verweist jedoch auf gemeinschaftliche Zwecke und sieht darin die weitere tatsächliche Nutzung durch die Familie.

Neben den Finanzierungskosten sind ausdrücklich auch die weiteren laufenden Hauskosten keine Schenkung, da hier den Unterhaltspflichten entsprochen wird. Ergänzend wurde klargestellt, dass in allen Fällen (z.B. Wohnungsmiete) „die laufenden Zahlungen für den Wohnbedarf der Familie Bestandteil des Unterhalts“ – und damit keine Schenkungen sind.

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Einschränkend sollte diese Befreiung vorerst nur auf das eigengenutzte Familienheim eingeplant werden. Die verlockende Idee, die Herleitung des Urteils auch auf andere gesamtschuldnerisch finanzierte Vermögenswerte zu übertragen (z.B. Ferienhäuser, Kunstgegenstände), ist vorerst nicht zu empfehlen. Mittels der vorausgesetzten gemeinschaftlichen (familiären) Zwecke ist eine analoge Anwendung sehr wahrscheinlich nicht möglich.

Obgleich das o.g. Urteil eigentlich aus einer anderen rechtlichen Motivation (Haftung von Steuerschulden) entstanden ist, geben die zutreffenden Urteilsbegründungen Rechtssicherheit. Mithin liegen in den häufig vorkommenden Fällen, wenn nur ein Ehegatte die Kosten des Familienheims trägt, keine Schenkung an den anderen Ehegatten vor. Für diesen positiven Effekt ist „nur“ noch die Ehe zu pflegen und intakt zu halten.

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