Mitarbeiter-Benefits: Der Sachbezug bis 50 Euro

Maja Güsmer, Dierkes Partner, (c) Martin Zitzlaff

Von Maja Güsmer, Dierkes Partner.

Einen neuen und qualifizierten Mitarbeiter einzustellen, beziehungsweise gute Kollegen zu halten, ist heutzutage nicht mehr so einfach wie vor beispielsweise 20 Jahren. Es muss eine gewisse Überzeugungskraft im Spiel sein, um sein eigenes Personal zu binden und im besten Fall auch erweitern zu können.

Welche Möglichkeiten bieten sich hier Arbeitgebern?

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Eine gute Variante ist ein verlockender Benefit, welcher Arbeitnehmern angeboten wird. Denn neben dem Gehalt sind zusätzliche Leistungen ein Anreiz – insbesondere, wenn diese auf das Leben eines Arbeitnehmers gut zugeschnitten sind, wie zum Beispiel Zeit-Benefits für eine ausgewogene Work-Life-Balance, ein flexibles Arbeitszeitmodell oder ein extra Urlaubstag. Des Weiteren sind auch Gutscheine, bei denen der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, wofür er diesen einsetzt, sehr beliebt.

Wenn man neben der Mitarbeitermotivation auch die steuerlichen Aspekte in die Entscheidung einbezieht, bietet sich hier ein steuer- und sozialabgabenfreier Sachbezug bis zu 50 Euro pro Monat als Benefit für die Arbeitnehmer an. So ergibt sich die Möglichkeit, regelmäßig die erbrachten Leistungen zu honorieren, die Mitarbeiterbindung zu verbessern und die Motivation zu fördern, ohne dass zusätzlich noch Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Diese Möglichkeit kann allen Mitarbeitern gewährt werden, auch Minijobbern und Auszubildenden.

Aus steuerlicher Sicht sind einige Vorgaben zu beachten, damit nicht nachher doch noch Mehrbelastungen entstehen. Hier muss insbesondere auf die 50-Euro-Freigrenze geachtet werden: Wird diese auch nur um einen Cent überschritten, muss der gesamte Betrag wie der übliche monatliche Lohn versteuert werden. Zudem ist wesentlich, dass dieser Sachbezug zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und nicht Teil von diesem ist.

Ein besonderer Vorteil aus einem solchen Sachbezug ergibt sich daraus, dass die monatlichen Beträge aufgrund des Zuflussprinzips im Steuerrecht von den Arbeitnehmern auch angespart werden können. In diesem Fall bieten sich spezielle Kredit- oder Gutscheinkarten als wiederaufladbare Sachbezugskarten an.

Hierbei sind einige Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) seit dem 1. Januar 2022 zu beachten:

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 Limitierte Akzeptanzstellen: Die Karten dürfen nur in bestimmten Regionen oder Einkaufsstellen einsetzbar sein, zum Beispiel durch eine eingeschränkte Postleitzahl oder in speziellen Einkaufszentren (gemäß § 2 Abs. 1
Nr. 10a ZAG)

 Limitierte Produktpaletten: Die Karten dürfen nur für bestimmte Produktkategorien eingesetzt werden, wie beispielsweise ausschließlich Kraftstoffe oder Kino (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG

Die Geldkarten sollen zudem ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Sie dürfen also keine Verwendungsmöglichkeit im Zahlungsverkehr haben, keine Auszahlungsfunktion besitzen, ebenso keine eigene IBAN oder Überweisungsfunktion.

Die Voraussetzungen für eine Sachbezugskarte werden von den meisten Anbietern erfüllt – und davon gibt es zahlreiche, sodass jeder Arbeitgeber sich den idealen Anbieter raussuchen kann. Die Karten sind in der Regel technisch eingeschränkt, sodass sie nicht als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können und auch keine Auszahlungs- oder Überweisungsfunktion haben.

>> Fragen an die Autorin? mguesmer@dierkes-partner.de