Kontrolle ist besser als Zahlen . . .

Rechtsanwälte bei Rembert: Florian Herbst, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (links), und Michael Schmidt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht (rechts). Fotos: Wolfgang Becker

Rembert Rechtsanwälte: Florian Herbst über die Gefahren einer unzulänglichen Wareneingangsprüfung auf Baustellen

Dieses Thema hat es in sich: Wenn Bauunternehmen oder Handwerksbetriebe Baustoffe direkt auf die Baustelle bestellen, unterliegen sie in der Regel den kaufrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB). Was das heißt, erläutert Florian Herbst, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Rembert Rechtsanwälte in Hamburg: „Wenn ein Bauunternehmer beispielsweise eine Ladung Kies auf die Baustelle bestellt, dann hat er nach der Anlieferung eine unverzügliche Wareneingangskontrolle durchzuführen. Wird das versäumt, ist die Gewährleistung dahin. Dieser Umstand ist vielen gewerblichen Bauleuten gar nicht bewusst und führt immer wieder zu erheblichen Auseinandersetzungen.“

Kies ist nicht gleich Kies – das weiß jeder, der einmal eine Lkw-Ladung mit falscher Körnung bekommen hat. Noch komplizierter und vor allem teurer wird es, wenn beispielsweise falsche Fenster oder gelbe statt rote Klinker geliefert wurden. Herbst: „Dann kann es ganz schnell zu starken Bauverzögerungen kommen – es wird also richtig teuer.“ Im Paragrafen 377 HGB wird verlangt, dass der Käufer im kaufmännischen Verkehr (Privatkunden können schon mal durchatmen . . .) die Ware unverzüglich nach der Anlieferung durch den Verkäufer auf Mängel zu untersuchen und diese gegebenenfalls anzuzeigen hat. Juristisch verantwortlich ist der Bauunternehmer. Der Bauherr selbst ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die von seinem Bauunternehmen bestellten und verbauten Materialien in regelmäßigen Abständen zu untersuchen. Herbst: „Ist der Bauherr selbst der Besteller, dann trägt der Architekt die Untersuchungs- und Rügepflicht, sofern er mit der Bauüberwachung und der Vergabeleistung beauftragt wurde.“

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Was Wareneingangskontrolle im Einzelnen heißt, dürfte manchen unbedarften Bauunternehmer zum Nachdenken bringen. So muss beispielsweise Zement, selbst wenn er direkt auf der Baustelle verbaut wird, umgehend auf Abbindezeit und Raumbeständigkeit überprüft werden. Immerhin: Die Betonfestigkeitsprüfung ist bei erprobten Mischverhältnissen nicht notwendig.

Schnelles Handeln erforderlich

Herbst: „Die Auswirkungen einer unterlassenen Untersuchung sind enorm. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als genehmigt. Auch Folgeschäden sind dann nicht mehr regressfähig.“ Unverzüglich, wie im Gesetz gefordert, bedeutet übrigens innerhalb von ein bis zwei Tagen. Sind umfangreiche Untersuchungen notwendig, beispielsweise in einem Labor, steigt die Frist auf eine Woche. Bei verdeckten Mängeln gilt eine Frist von ein bis zwei Tagen nach Entdeckung. Kurz: In jedem Fall ist schnelles Handeln erforderlich.

Über das Thema hat Florian Herbst einen Artikel verfasst, der von der arge baurecht veröffentlicht wurde. In dieser Arbeitsgemeinschaft, einer Unterabteilung des Deutschen Anwaltvereins, sind die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht organisiert. Sie unterstützt die anwaltliche Fortbildung und vertritt die Interessen von mehr als 2500 Mitgliedern. wb

>> Web: www.rembert-rechtsanwaelte.de; www.arge-baurecht.com

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B-Planverfahren im Anflug? Drei Tipps für Unternehmer

  • An die Zukunft denken: Wurden im Entwurf konkret geplante Erweiterungsflächen für den Betrieb berücksichtigt? Sind eventuell sogar schon Flächen gekauft worden, für die plötzlich kein Baurecht mehr existiert?
  • Das Umfeld im Blick haben: Besteht die Gefahr, dass das Führen des Betriebes negativ beeinflusst wird – beispielsweise durch heranrückende Wohngebietsausweisung, die später zu Klagen der neuen Nachbarn und infolgedessen teuren Lärmschutzauflagen führen könnte?
  • Das bestehende Grundstück sichern: Droht der Entzug bisher bestehender baulicher Nutzungsrechte – beispielsweise durch neu festgesetzte Grünflächen?

Michael Schmidt: „In allen Fällen muss sich der betroffene Unternehmer frühzeitig und detailliert zu Wort melden.“ Wb