Post vom Chef in Sachen Sommerurlaub

Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V.Der Jurist und stellvertretender Hauptgeschäftsführer beim Arbeitgeberverband (AV) Lüneburg-Nordostniedersachsen Martin Schwickrath || Foto: Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V.

Ist Urlaub Privatsache?

Wo man die schönsten Wochen des Jahres verbringt, ist eigentlich Privatsache. Doch das Ziel geht unter Umständen auch den Arbeitgeber etwas an

Man ist bereits in Urlaubsstimmung, die letzten Aufräumarbeiten im Büro. Und dann legt der Chef einem plötzlich einen Zettel auf den Schreibtisch mit „Informationen zur diesjährigen Urlaubssaison“. Und plötzlich ist da bei vielen eine Verunsicherung. Was geht die Firma an, wie und wo ich mich erholen möchte? Ja, der Urlaub ist Privatsache. Eigentlich. Denn diese Urlaubssaison steht wegen der weltweiten Corona-Pandemie unter besonderen Vorzeichen. Und wer da sein Ziel nicht sorgfältig wählt, kann sowohl in gesundheitlicher, als auch in finanzieller Hinsicht eine böse Überraschung erleben.

Unstrittig ist unter Arbeitsrechtlern, dass jeder selbst entscheiden kann, wohin er im Urlaub reisen möchte. „Unstrittig ist auch, dass der Chef nach der Rückkehr im Hinblick auf die Infektionsgefahr für die übrigen Kollegen fragen darf, wo man war“, sagt Martin Schwickrath, stellv. Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Lüneburg. Denn damit komme er seiner Fürsorgepflicht nach, eine potenzielle Gefährdung anderer Mitarbeiter auszuschließen. Juristen streiten sich derzeit allerdings über die Frage, ob der Arbeitgeber auch schon vorher fragen darf, wohin es denn im Sommerurlaub gehen soll. Schwickrath empfiehlt daher einen anderen Weg: Unternehmen sollten das Personal vor Urlaubsantritt schriftlich darauf hinweisen, dass man je nach Wahl des Urlaubsziels womöglich auf Kosten sitzen bleibt und auch vorübergehend kein Gehalt bekommen könnte.

Anzeige

Besonders gut sollte man überlegen, ob  man wirklich in Länder reisen will, die das Robert-Koch-Institut als Risikogebiete ausgewiesen hat. Dazu gehören etwa die Türkei, Ägypten und Marokko, aber auch die USA. Für diese Länder droht bei der Rückkehr nach Niedersachsen eine 14-tägige Quarantäne, die man dann nur mit einem Corona-Test umgehen kann, der nicht älter als zwei Tage ist. Sollte man aber die zweiwöchige Isolation antreten müssen, etwa weil kein gültiger Test vorliegt oder man gar an dem Virus erkrankt ist, „kann es sein, dass der Arbeitgeber für diese Zeit keinen Lohn zahlt“, erklärt Schwickrath. Wenn denn der Chef vor Urlaubsantritt auf diese Option hingewiesen hat. Doch es drohen noch andere Gefahren: Wenn man in einem dieser Länder mit Reisewarnung an Covid 19 erkrankt, verweigern die Krankenkassen womöglich die Behandlungs- und Krankenhauskosten. Und auch dieser zusätzliche Zwangsurlaub muss der Arbeitgeber nicht unbedingt bezahlen. Ganz abgesehen von der Frage der eigenen Gesundheit – bekommt man in dem betroffenen Land eine adäquate ärztliche Versorgung?

„Es geht nicht darum, jemand zu schikanieren, sondern zu appellieren und darauf aufmerksam zu machen, dass man unter Umständen auch mit Nachteilen im Arbeitsleben rechnen muss“, erklärt Schwickrath das Musterschreiben, dass der Arbeitgeberverband seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt. Auch das sei eine Frage der Fürsorgepflicht.
.