Resturlaub: Zum Jahresende über Fristen informieren

Arbeitgeber sind verpflichtet, schriftlich auf verbleibende Urlaubsansprüche hinzuweisen

Laut Bundesurlaubsgesetz dient der Urlaub der Regeneration und Erholung des Arbeitnehmers. Mindestens 20 bezahlte Arbeitstage stehen jedem Beschäftigten im Jahr gesetzlich zu. Wer diese bisher innerhalb des Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat- sei es aus persönlichen oder betrieblichen Gründen- konnte diese noch bis zum 31. März des Folgejahres geltend machen. Ist dies nicht erfolgt, verfiel der Anspruch automatisch. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte diesen Automatismus im Februar dieses Jahres außer Kraft. Zudem soll – anders als bisher – der Arbeitgeber in die Pflicht genommen werden, deutlich und rechtzeitig auf noch nicht in Anspruch genommene Urlaubstage hinzuweisen sowie auch darauf, dass diese nach Ablauf einer zu nennenden Frist erlöschen. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, kann der Beschäftigte laut BAG seinen Resturlaub auch in den Folgejahren noch geltend machen.

Für Martin Schwickrath, Rechtsanwalt und stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V., ergeben sich aus der  Entscheidung für Arbeitgeberseite mehr Fragen als Lösungen. Denn in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Arbeitnehmer informiert werden müssen, wurde im Urteil des BAG nicht näher definiert. Arbeitgebern, die auf Nummer sicher gehen möchten, empfiehlt der Jurist daher, Beschäftigte in schriftlicher Form explizit auf die verbleibenden Urlaubstage sowie auf den Zeitpunkt, an dem dieser Anspruch erlischt, hinzuweisen. Gegebenenfalls sollten zu Beginn des Übertragungszeitraumes, also zum Anfang des neuen Jahres, die offenen Urlaubstage nochmals in Erinnerung gerufen werden.

„Dies erfordert zwar einen erhöhten Kontroll- und Verwaltungsaufwand, doch lässt sich dieser minimieren, indem man das Anschreiben beispielsweise gemeinsam mit der Lohnabrechnung versendet.“

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Unternehmen müssten sich darauf einstellen, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern ihre „verloren geglaubten“ Ansprüche aus den vergangenen drei Jahren geltend machen werden, so der Arbeitsrechtler. Von Fall zu Fall müsse dann entschieden werden, ob in der richtigen Form auf den Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen wurde, oder ob tatsächlich Ansprüche bestehen. Arbeitnehmer, die freiwillig auf ihre freien Tage verzichten, haben übrigens keine Möglichkeit, sich den Urlaub „versilbern“ zu lassen.

„Das Bundesurlaubsgesetz untersagt ausdrücklich eine monetäre Abgeltung des Urlaubs während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses“,

so Martin Schwickrath.