Darum wird es ab sofort viel einfacher, Labskaus nach Wien zu versenden . . .

Foto: Wolfgang BeckerDiese Nummer merken: Mit Herbert Schulte hat SchlarmannvonGeyso nun permanent einen Ansprechpartner vor Ort im Tempowerk. Das Büro ist im Tempowerkring 19. Schulte, von Haus aus Steuerberater, ist die SvG-Anlaufstelle für Fragen rund um Rechtsberatung, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, um bei Bedarf die Spezialisten von SchlarmannvonGeyso hinzuzuziehen. Foto: Wolfgang Becker

Steuerberater Herbert Schulte über das brandneue Mehrwertsteuer-
Digitalpaket für Online-Händler in der EU.

Digitalisierung ist das Gebot der Stunde – und das gilt auch für die Abwicklungen von Steuern: Zum 1. Juli 2021 sorgt das brandneue Mehrwertsteuer-Digitalpaket für Entspannung im Versandhandel, der bekanntlich längst jegliche regionalen und nationalen Grenzen sprengt. Online-Handel funktioniert global. Oder eben EU-weit mit Blick auf die Mehrwertsteuer. Hier herrschte bislang ein kompliziertes Verfahren vor, das nun deutlich vereinfacht wurde und allen Online-Händlern entgegenkommen dürfte, wie Steuerberater Herbert Schulte, Partner bei Dierkes Partner in Harburg, erläutert.

Schulte: „In den 27 Mitgliedsländern der Europäischen Union gelten unterschiedliche Mehrwertsteuersätze, unterschiedliche Prozesse und unterschiedliche Formulare. Das macht den EU-weiten Online-Handel kompliziert, denn wer ins benachbarte Ausland liefern wollte, musste sich dort bislang regis­trieren lassen und ab einem gewissen Umsatz eine Umsatzsteuererklärung abgeben.“ Die neue Regelung dient dazu, die Bürokratie zu vereinfachen und das Abführen der Umsatzsteuer im Ausland zu vereinfachen – künftig kann dies im Rahmen eines One-Stop-Shops für Online-Händler beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erledigt werden.

So kompliziert war es bisher

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Bislang galt im grenzüberschreitenden Online-Versandhandel an den Endverbraucher (B2C) eine Regelung, die vorsah, dass erst bei Überschreiten einer bestimmten Nettoumsatzschwelle, die sogenannte „Lieferschwelle“, die Mehrwertsteuerpflicht des Bestimmungslandes wirksam wurde. Schulte: „Diese Lieferschwellen waren in den EU-Ländern unterschiedlich hoch. Deshalb mussten sich Online-Händler in jedem EU-Land registrieren lassen, wenn sie dort Kunden beliefern wollten.“ Zur Erläuterung: In den Niederlanden und in Luxemburg lag die Lieferschwelle bei 100 000 Euro, in allen anderen EU-Staaten bei 35 000 Euro. Beispiel: Wenn ein Hamburger Online-Händler Labskausdo sen an einen HH-Fanclub in Wien liefert und nicht mehr als 35 000 Euro Nettoumsatz erzielt, gilt der deutsche Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Überschreitet er die österreichische Lieferschwelle von 35 000 Euro, gilt von da an der dortige Mehrwertsteuersatz von 20 Prozent (Regelsatz).

So einfach ist es ab Juli 2021

Bislang musste sich der Hamburger Labs­kaus-Lieferant bei der österreichischen Finanzbehörde in Graz registrieren lassen, denn die ist für deutsche Versandhändler zuständig. Die Lieferung, mit der die
35 000er-Grenze „gerissen“ wurde, musste bereits in Graz deklariert und nach österreichischem Recht versteuert werden. Und: Nach der Registrierung mussten fortan regelmäßig Umsatzsteuererklärungen in Österreich abgegeben und die Steuer abgeführt werden. Schulte: „Dieses Thema gibt einen guten Einblick, wie kompliziert die Dinge sein können. Man stelle sich nur vor, der Hamburger Labskaus-Online-Händler beliefert HH-Fans in allen 26 EU-Nachbarstaaten – was für ein bürokratischer Aufwand!“

Doch damit ist es jetzt vorbei. Schulte: „Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket der EU ersetzt die nationalen Lieferschwellen und zieht die Grenze nun einheitlich bei 10 000 Euro Nettoumsatz. Künftig ist auch nicht mehr der Sitz des Online-Händlers ausschlaggebend, sondern der Startpunkt des von ihm veranlassten Warentransports innerhalb der EU.“

Das Wichtigste: Der Hamburger Labs­kaus-Lieferant muss sich nicht mehr in den Empfängerstaaten registrieren lassen, in denen seine Kunden sitzen, sondern er kann ab einer Lieferschwelle von 10 000 Euro den Mehrwertsteuersatz des jeweiligen Landes berechnen und seine Zahlungspflicht zentral beim BZSt erfüllen – also in Deutschland (die Teilnahme an dem neuen Verfahren ist freiwillig). Alle Registrierungen und Umsatzsteuerabführungen im Ausland entfallen dann. Schulte: „Das ist eine wirkliche Vereinfachung, die die EU-Kommission da auf den Weg gebracht hat, und deutlich sinnvoller als die berühmte EU-Norm für Salatgurken.“ Der Vollständigkeit halber: Für globale Großversender à la Amazon & Co. gelten gegebenenfalls andere Regeln. Außerdem fällt Großbritannien nach dem Brexit nicht unter das Mehrwertsteuer-Digitalpaket. Dort bleibt es kompliziert.

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Wir wären nicht in Deutschland, wenn es beim Thema Mehrwertsteuer (ist dasselbe wie die Umsatzsteuer) nicht auch jede Menge Regelungen, Grenzen und Fristen zu beachten gäbe. Schulte: „Eine ist beispielsweise die Kleinunternehmerregelung, auch hier hat es eine Veränderung gegeben. Als Kleinunternehmer wurde ich bis 2020 erst ab einem Umsatz von 22 000 Euro im Jahr umsatzsteuerpflichtig. Für 2021 wurde diese Grenze auf 55 000 Euro angehoben. Trotzdem kann es sinnvoll sein, unterhalb der Grenze Umsatzsteuer zu berechnen, dann nämlich, wenn ich vergleichsweise hohe Kosten produziere und sich das Ziehen der Vorsteuer lohnt. Das muss im Einzelfall genau betrachtet werden.“