Hauptsache sicher! Was Sie beim Bauen alles beachten sollten . . .

Thomas Kühnel, Inhaber von Miske & Loeck, über das Versicherungswesen auf der Baustelle und nach dem Einzug.

Thomas Kühnel

Thomas Kühnel, Inhaber und Geschäftsführer von Miske & Loeck, hat für B&P eine Liste der Bauversicherungen zusammengestellt.

Wer seine Unterschrift unter den Hauskauf-Vertrag setzt und plötzlich Bauherr ist, kennt das Gefühl: Hoffentlich geht das alles gut! Gerade beim Bau eines Einfamilienhauses spielen Emotionen und auch Ängste eine große Rolle. Was passiert, wenn die Baufirma pfuscht? Oder gar Insolvenz anmeldet? Was passiert, wenn ein Freund beim Streichen von der Leiter fällt? Wer zahlt, wenn Diebe die Waschbecken aus der Wand reißen? Viele Fragen – und viele Antworten, die Thomas Kühnel parat hat, Inhaber und Geschäftsführer des unabhängigen Versicherungsmaklers Miske & Loeck, Assekuranzmakler in Hamburg-Wilhelmsburg. Für Business & People hat er eine Auflistung aller Versicherungen rund ums Bauen gemacht und gibt zusätzlich noch ein paar gute Tipps.

Die Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung

Vor dem Bau steht in der Regel der Erwerb eines Grundstücks. Mit dieser Versicherung werden Schäden abgedeckt, die auf der noch unbebauten Fläche entstehen können – beispielsweise weil sie frei zugänglich ist und Kinder zu Schaden kommen. Auch das Thema Streupflicht beziehungsweise Haftung im Falle eines Glatteis-Unfalls auf dem Gehweg am Grundstück gehören zu diesem Komplex. Das übliche gelbe Schild mit der Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder“ kommentiert Kühnel so: „Haftungsrechtlich ist das völlig irrelevant.“

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TIPP 1: Sichern Sie das Grundstück durch einen Bauzaun ab. Der ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann im Schadensfall jedoch helfen. Kühnel: „Ohne Bauzaun ist der Grundbesitzer auf jeden Fall voll in der Haftung.“

Die Bauherren-Haftpflichtversicherung

Mit dem ersten Spatenstich endet die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung, denn jetzt wird gebaut. Die Bauherren-Haftpflicht tritt ein, wenn Menschen auf der Baustelle zu Schaden kommen, die mit dem Bau direkt nichts zu tun haben. Die Haftungssumme sollte mindestens fünf Millionen Euro betragen, rät Thomas Kühnel. Wenn die Bauherren-Haftpflicht auch für den Bereich Eigenleistungen und Nachbarschaftshilfe gelten soll, muss das in der Regel gesondert vereinbart werden. Außerdem wichtig: Diese Versicherung beinhaltet nicht automatisch Abbrucharbeiten. Auch Be- und Entladungsschäden an Fahrzeugen müssen gesondert aufgenommen werden.

TIPP 2: Schäden, die durch die Bautätigkeit am Zaun des Nachbarn entstehen, beispielsweise durch ein Lkw-Fahrer, der Material anliefert, werden von der Haftpflichtversicherung des Verursachers beglichen. Dabei muss der Nachbar den Schaden „dem Grunde und der Höhe nach“ nachweisen. So sieht es das deutsche Haftungsrecht vor.

Die Rohbau-Feuerversicherung

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Diese Versicherung tritt ein, wenn es während der Bauzeit zu Brandschäden am Gebäude kommt. Das Bauende ist übrigens mit der Schlüsselübergabe erreicht.

TIPP3: Die Rohbauversicherung ist prämienfrei, wenn beim selben Versicherer nach der Bauzeit die Gebäudeversicherung abgeschlossen wird.

Die Bauwesen- oder Bauleistungsversicherung

Sie sichert alle unvorhersehbaren Gefahren während der Bauzeit ab – außer Feuer (Rohbau- Feuerversicherung). Beispiel: Wird die Wasserleitung im Winter nicht gegen Frost gesichert, ist dies ein vorhersehbarer Schaden. Wird das neue Dach von einer Windhose abgedeckt, ist das unvorhersehbar. Wichtig: Eigenleistungen, beispielsweise Elektro- oder Sanitärarbeiten, müssen vorher deklariert werden; für Malerarbeiten gilt das nicht. Und: Wenn spezielle Gründungsarbeiten erfolgen müssen (Bauen am Hang, Pfahlgründungen in feuchten Gebieten, „Weiße Wanne“ beim Kellerbau), ist dies ebenfalls vorher anzuzeigen, da sich daraus ein höheres Risiko ergibt. Material- und Konstruktionsfehler sind automatisch abgedeckt. Die Versicherung gegen den Diebstahl „festeingebauter Bestandteile“ (Heiztherme, Waschbecken) muss ebenfalls extra deklariert werden.

TIPP 4: Beim Diebstahl nicht eingebauter Bestandteile – zum Beispiel Baumaterial – zahlt der Bauunternehmer. Dieser Diebstahl ist in der Regel nicht versicherbar. Ausnahme: Wenn das Material in einem verschlossenen Container oder in einem mit Stahltür gesicherten Kellerraum untergebracht war, tritt gegebenenfalls die Geschäftsinventarversicherung ein.

TIPP 5: Glasbruch ist in der Regel über die Bauwesenversicherung abgedeckt – allerdings nur bis zum Einbau. Thomas Kühnel: „Geht anschließend ein Fenster zu Bruch, zahlt die Versicherung nicht. Deshalb sollte die Klausel „bis Bauzeitende“ vereinbart werden.