Jahressteuergesetz 2019: Handlungsbedarf bei privaten Darlehen

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Von Maja Güsmer, Steuerberaterin bei Dierkes und Partner

Am 31. Juli dieses Jahres hat die Bundesregierung den Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetztes 2019“) beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Unter anderem ist geplant, Änderungen im Einkommensteuerrecht zu der steuerlichen Nutzung von Verlusten aus privaten Darlehen vorzunehmen, wenn der Entwurf in der oben genannten Form verabschiedet wird.

Die geplante Änderung durch das Jahressteuergesetzes 2019 ist die Reaktion des Gesetzgebers auf diverse Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) aus den zurückliegenden Jahren. Mit der ersten dieser Entscheidungen hatte der BFH am 11. Juli 2017 (Az. IX R 36/15) entschieden, dass der Ausfall von Darlehen, die ein Gesellschafter an seine Kapitalgesellschaft gegeben hat, steuerlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten gemäß § 17 EStG führt. Der Ausfall eines sogenannten Gesellschafterdarlehens konnte dann unter bestimmten Vorrausetzungen zu 60 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Diese Entscheidung resultiert aus dem im Jahr 2008 eingeführten Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG), mit dem das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben wurde.

Am 24. Oktober 2017 entschied der BFH (Az. VIII R 13/15) darüber hinaus, dass der Verlust aus dem endgültigen Ausfall eines Darlehens seit Geltung der Abgeltungssteuer im privaten Bereich zu einem steuerlichen Verlust nach § 20 EStG führt. Wenn der Gesellschafter zu mehr als zehn Prozent beteiligt ist, ist der Verlust mit dem persönlichen Steuersatz zu berücksichtigen und kann mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Bei allen anderen beschränkt sich die steuerliche Auswirkung auf 25 Prozent und ist nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen. Eine durch die Finanzverwaltung bisher vorausgesetzte Veräußerung verneint der BFH.

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Mit dem Jahressteuergesetz 2019 soll diese Möglichkeit nun gesetzlich unterbunden werden. Der Ausfall eines Darlehens im Privatvermögen oder auch die Veräußerung einer tatsächlich wertlosen Forderung soll danach nicht mehr zu Verlusten aus Kapitalvermögen führen. Im Gegenzug soll der Ausfall des Gesellschafterdarlehens eines GmbH-Gesellschafters (wieder) als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung qualifiziert werden (§ 17 Abs. 2a EStG-E). Damit einhergehend ist wieder nur eine steuerliche Nutzung des Verlustes von 60 Prozent möglich. Betroffene sollten prüfen, ob noch nicht final eingetretene Verluste aus privaten Darlehen noch in 2019 genutzt werden könnten.

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