Eine Kolumne von Florian Schmidt, Dierkes Partner
Neben dem Auto ist das Thema Arbeitszimmer ein ewiger Quell für Auseinandersetzungen mit der Finanzbehörde. Diese früher häufig von Lehrkräften dominierte Thematik erfasst inzwischen, und verstärkt aufgrund der aktuellen Situation, mittlerweile auch viele andere Arbeitnehmer.
Klassisch wird um die Frage gerungen, ob denn ein Abzug der laufenden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in voller Höhe oder zumindest beschränkt auf einen Betrag von EUR 1.250 pro Jahr steuermindernd geltend gemacht werden kann. Im Folgenden geht es allerdings um die Frage, ob der Verkauf des privaten Eigenheims inklusive eines Arbeitszimmers innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb Einkommensteuer auslöst. Wichtig ist, dass es sich hier um Arbeitnehmerfälle handelt und nicht um Selbständige mit Betriebsvermögen.
Unstrittig ist, dass der Verkauf des ausschließlich privat genutzten Eigenheims auch innerhalb der der 10-Jahresgrenze steuerfrei ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Fraglich ist jedoch, ob „ausschließlich eigene Wohnzwecke“ auch die Nutzung eines Arbeitszimmers einschließt oder ob insoweit der private Raum verlassen wird.
Wenig verwunderlich, ist für die Finanzverwaltung bereits seit dem Jahr 2000 die Nutzung des Arbeitszimmers schädlich – mit der Folge, dass nach dieser Auffassung anteilig ein Veräußerungsgewinn für das Arbeitszimmer zu ermitteln und zu versteuern ist. Ist diese Einschätzung denn zwingend?
Genau diese Fragestellung hatte nun das Finanzgericht Baden-Württemberg (siehe Urteil vom 23.07.2019, Aktenzeichen 5 K 338/19) zu beurteilen, da hier eine Eigentumswohnung inklusive des häuslichen Arbeitszimmers innerhalb der 10-Jahresfrist verkauft wurde. Dieses Urteil ist so beachtlich, weil bereits vorher andere Finanzgerichte (Münster versus München und Köln) zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen, die Fragestellung aber bisher nie vor den BFH getragen wurde. Vorab die gute Nachricht: Der Steuerpflichtige hat den Prozess gewonnen. Die Richter beurteilten die Wohnung als eine Einheit, bei der das Arbeitszimmer nicht separiert werden kann. Weiterhin war nach Ansicht des Gerichts nur ein unwesentlicher Teil (hier 10% der Wohnfläche) für berufliche Zwecke genutzt worden. Mithin lag insgesamt kein steuerpflichtiger Gewinn vor!
Nun kommt leider das Aber: Denn es wurde Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof sich der Fragestellung noch einmal grundlegend annimmt. Bis zu dieser finalen Klärung sollte bei allen fraglichen Verkäufen eine vollständige Offenlegung mit der Einkommensteuererklärung erfolgen. Im Anschluss können die belastenden Steuerbescheide mittels Einspruchs und Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren (Aktenzeichen IX R 27/19) offen gehalten werden.