Quick Fixes in der Umsatzsteuer

Foto: zitzlaff.comFoto: zitzlaff.com

Die Steuer Kolumne von Florian Schmidt, Dierkes Partner

Geplant sind Änderungen mit Wirkung zum 01. Januar 2020 bei der Umsatzsteuer, die aus den Vorgaben und Richtlinien der EU erforderlich werden. Hierzu folgt eine Auswahl der geplanten Änderungen:

  1. Innergemeinschaftliche Lieferung

Als Vorabfazit kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung deutlich verschärft wurden.

Zukünftig muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) im Zeitpunkt des Transports vom Empfänger vorgelegt werden. Hierzu hat der Verkäufer bzw. Lieferer die Richtigkeit der angegebenen USt-IDNr. zu kontrollieren und diese abschließend in der zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben. Ergänzend werden auch zwei korrespondierende Transportnachweise erforderlich.

Anzeige

Insbesondere die laufende Abfrage der Nachweise und deren Archivierung werden unumgänglich.

  • Reihengeschäft

Beim Reihengeschäft wird vereinfacht gesagt nur ein Gegenstand verkauft und nur einmal bewegt; es sind jedoch mehrere Personen mit Umsatzgeschäften daran beteiligt. Der Sachverhalt kommt häufig vor, wenn der Händler den Gegenstand selbst nicht hat und den Gegenstand zum Beispiel vom Großhändler direkt an den Kunden schicken lässt. Die Handhabung dieser Vorgänge wurde nun europaweit vereinheitlicht, so dass bei europäischen Geschäftspartnern eine einheitliche Beurteilung möglich ist.

  • Konsignationslager

Bei einem Konsignationslager handelt es sich um ein eigenes Lager bei einem Kunden in einem anderen EU-Land. Die Warenbestände befinden sich beim Kunden und können bei Bedarf von diesem entnommen werden. Hervorzuheben ist dabei, dass die Ware bis zur Entnahme im Eigentum verbleibt. Zukünftig soll europaweit die umsatzsteuerliche Handhabung vereinheitlicht und teils vereinfacht werden.

Als Grundvoraussetzung besteht im Land des Konsignationslagers keine weitere Ansässigkeit, wie zum Beispiel eine Niederlassung. Erstmalig wird auch ein besonderes Register als der Teil der Buchführung notwendig. In diesem sind insbesondere die Gegenstände als auch die Identität (UStIdNr.) des Erwerbers aufzuzeichnen. Daneben ist die Verweildauer von maximal 12 Monaten in dem Konsignationslager im Blick zu behalten. Eine Klarstellung, wie insbesondere die Register zu führen sind, erfolgte noch nicht. Es bleibt zu hoffen, dass hier noch eine weitere Beschreibung seitens der EU-Kommission folgt.

Fazit: Mit den hier skizzierten Änderungen wird insbesondere eine Vereinheitlichung und Missbrauchsverhinderung angestrebt. In der Praxis führt es insbesondere zu deutlich verschärften Beleg- und Buchnachweisen. So sind u.a. die qualifizierten Kontrollen der USt-IdNr. vor dem Transport einzuholen und zu archivieren.

Anzeige