KöMoG: Das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Von Maja Güsmer, Steuerberaterin.

Aufgrund des „Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ – kurz KöMoG – haben Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften durch den neu eingefügten
§ 1a KStG ab dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, zur Besteuerung nach den Regeln des Körperschaftsteuerrechts zu optieren, ohne dabei auf die Rechtsform der Personengesellschaft verzichten zu müssen. Ziel des Gesetzgebers ist laut Gesetzesbegründung, die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits weitgehend aneinander anzugleichen sowie den Bürokratieaufwand durch die unterschiedlichen Besteuerungsverfahren abzumildern.

Nach geltendem Recht hatten Einzelunternehmen / Personengesellschaften die Möglichkeit, eine sogenannte „Thesaurierungsbegünstigung“ für nicht entnommene Gewinne zu erhalten. In der Praxis war festzustellen, dass die Regelung außer in speziellen Fällen für Steuerpflichtige nur selten von Vorteil war und wurde eher selten beantragt. Sollte diese Möglichkeit in Anspruch genommen worden sein, wäre bei Ausübung der neuen Optionsmöglichkeit die Nachversteuerung der thesaurierten Gewinne die Folge.

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Zugelassen ist die Option nach § 1a KStG nur für Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG, auch GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften. Der Antrag kann nur für die Gesellschaft als Ganzes gestellt werden, wobei hier bestimmte formale Anforderungen zu beachten sind, und er ist bei dem Finanzamt zu stellen, das für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der Gesellschaft zuständig ist. Hat die Personengesellschaft wirksam optiert, so wird sie für ertragsteuerliche Zwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Sie unterliegt dann selbst der Körperschaftsteuer und auch der Gewerbesteuer. Ausschüttungen der Gesellschaft an die Gesellschafter werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert.

Weiterhin ist zu beachten, dass bei Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und seiner Gesellschaft in Folge der Option die allgemeinen steuerlichen Grundsätze für Kapitalgesellschaften Anwendung finden. Das wesentliche Stichwort lautet hier „verdeckte Gewinnausschüttung“.

Hürden und Fallstricke

Grundlegend ist festzustellen, dass die neue Regelung mit einigen Hürden und Fallstricken versehen ist. Das zugehörige Schreiben des Bundesfinanzministeriums fasst die Auffassung der Finanzverwaltung auf rund 23 Seiten zusammen. Rein formell sind zudem diverse Vorschriften zu beachten. Hier sind steuerlich vor allem die Vorgaben des UmwStG zu nennen. Aber auch gesellschaftsrechtlich sind diverse Regelungen erforderlich, die einiges an Vorbereitungszeit bedürfen.

Das Optionsmodell ist im Endeffekt eine neue Thesaurierungsbegünstigung. Bei Gesellschaften, die in hohem Maße „ausschütten“, kann die Option sogar nachteilig sein. Gesamt betrachtet dürfte die neue Option nur höchst selten zur Anwendung kommen. Zu komplex und vielschichtig sind die Anforderungen und Folgen daraus. Beratung ist hier ein Muss. Vielleicht gibt es noch sachgerechtere Alternativen.

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