Die Firmierung – Konzeptioneller @ktionismus ist verlockend, aber nicht immer zielführend

Dr. Zoran  Domić

Dr. Zoran
Domić, M.I.Tax
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht

Die Firma ist der im Rechtsverkehr geführte Name des Kaufmanns und dient insbesondere der Identifikation. Um diese Wirkung zu entfalten, muss der Name lesbar sowie artikulierbar sein. Vollkommen unnötig versucht manch einer, den Namen zu einem Programmsatz hochzustilisieren. So wird die Firma des Öfteren mit einem oder mehreren Symbolen – vermeintlich „modischen Zukunftszeichen“ – überfrachtet. Diese Versuche scheitern jedoch kläglich vor dem Registergericht.

Es geht bei der Firmierung um mehr als die gewollte Eigendarstellung. Die im Geschäftsverkehr erforderliche Identifikationswirkung leidet. Unbeteiligten Dritten ist es nämlich häufig unzumutbar, diese Zeichen der Zeit zu deuten. Dabei ist die gesetzgeberische Vorstellung von einer Firma doch so einfach gehalten.

Grundsätzlich kann man sich aller im Deutschen geläufigen Bezeichnungen bedienen, unter der Verwendung des lateinischen Alphabets sowie arabischen und römischen Ziffern. Hierunter fallen auch Fantasienamen. Zum Schmunzeln geeignete Sonderzeichen und Satzzeichen, wie zum Beispiel @ als „at“, jedoch nicht (!) als Substitut für den Buchstaben „a“, oder „!“, aber nicht als umgedrehtes „i“, sind sogar dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie in ihrer allgemein bekannten Artikulierungsform benutzt werden. Beachtlich ist zudem, dass allgemeingültige Namen, die nicht der Individualisierbarkeit dienen, ebenfalls in der registerrechtlichen Praxis verworfen werden. Somit sind reine Ziffernfolgen nicht namensfähig. Das Registergericht übt sich zwar wegen der generellen Gewöhnung des Verkehrs an exzessive Mitteilungen zunehmend in Toleranz. Um dem Namenszauber zur optimalen Entfaltung zu verhelfen, sind allerdings zuvor einige Gedanken zur Registrierfähigkeit nicht verkehrt.

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