Sponsern oder spenden – das ist hier die Frage . . .

Foto: Wolfgang BeckerNeue Partnerschaft: Der Harburger Steuerberater Herbert Schulte (rechts) arbeitet seit Anfang September mit der Harburger Kanzlei SchlarmannvonGeyso zusammen, hier vertreten durch den geschäftsführenden Partner Carsten Schwerdtfeger. || Foto: Wolfgang Becker

Steuerberater Herbert Schulte
über steuerliche Vor- und Nachteile
wohltätiger Transaktionen.

Es klingt eigentlich ganz einfach, aber beim genauen Hinschauen wird es dann doch komplizierter als gedacht. Es geht um den kleinen, aber feinen Unterschied zwischen Spende und Sponsoring – gern genutzte Mittel für Unternehmen, ihrer gesellschaftlichen Verantwortung nachzukommen. Doch wie zumeist, wenn es in Deutschland um Steuern geht, hat der Staat alle Hebel in Bewegung gesetzt, um den Geldzufluss in Gang zu halten. So auch beim Spenden und Sponsern. Der genaue Blick lohnt, wie der Harburger Steuerberater Herbert Schulte im B&P-Gespräch erläutert.

Vorsicht Buchrücken

„Der wichtigste Unterschied: Beim Sponsoring erhält das Unternehmen eine Gegenleistung, bei der Spende grundsätzlich nicht“, steigt Schulte in das Thema ein. Ab da wird es interessant: Als Gegenleistung wird schon die Erwähnung auf dem Rücken eines Buches gewertet, dessen Produktion ein Unternehmen finanziell beispielsweise für einen gemeinnützigen Verein im Quartier ermöglicht hat. Steht dort „Gesponsert von XY“ versehen mit einem Logo ist der werbliche Effekt schwarz auf weiß belegt – und das Sponsoring damit eine Betriebsausgabe. In der Höhe sind Sponsoring-Beträge unbegrenzt möglich. Schulte: „Die mindern den zu versteuernden Gewinn des Unternehmens – sind also absetzbar.“ Doch Vorsicht Falle: Beim steuerlich begünstigten Verein, der sich über die zugedachte Unterstützung freut, gilt der Betrag als steuerpflichtige Betriebseinnahme, weil Sponsoring als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen wird, und fällt sogar unter die Umsatzsteuerpflicht.

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Herbert Schulte: „Sponsoring kann im Übrigen auch über eine Sachleistung erfolgen. Mal angenommen: Ein Unternehmen stellt für die ‚Nacht der Lichter‘ im Harburger Binnenhafen die elektrische Infrastruktur zur Verfügung, dann hat diese Leistung einen Gegenwert. Und zwar nicht nur den Strom, sondern auch Transportkosten und Personalkosten, denn die Elektrik muss ja aufgebaut werden. Der Sponsor kann dies als Betriebsausgabe absetzen. Als Gegenleistung steht sein Name auf den Plakaten oder auf der Liste der Unterstützer, die bei der Eröffnung erwähnt werden. Der Veranstalter muss den Wert der Sachleistung korrekterweise als Betriebseinnahme verbuchen. Auch hier handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.“

Private Steuerersparnis

Im Gegensatz zum Sponsoring gibt es bei einer reinen Spende keine Gegenleistung: Ein Unternehmer, der über seine Firma eine Spende in Höhe von beispielsweise
10 000 Euro an den Harburger Museumsverein vergibt, der mindert im ersten Schritt den zu versteuernden Gewinn der Firma – was das Finanzamt nicht mag. Herbert Schulte: „Beim Bargeld fehlen ja nun 10 000 Euro. Aber: Beim Jahresabschluss wird der Spendenbetrag wieder hinzugerechnet und versteuert, obwohl das Geld de facto nicht mehr im Unternehmen ist. Die 10 000 Euro tauchen dennoch wieder auf – als Sonderausgabe in der privaten Einkommensteuererklärung des Unternehmers mindert sie dessen Steuerlast.“

Eine Besonderheit: Die Spende ist in der Höhe auf 20 Prozent der Gesamteinkünfte beziehungsweise aus Firmensicht auf vier Prozent der Umsätze und Gehälter begrenzt. Und: Der Empfänger muss gemeinnützig sein. Mit Sachzuwendungen verhält es sich gleichermaßen.

Schulte: „Genau genommen kommt die Spende eines Unternehmens einer Entnahme liquider Mittel durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen gleich. Das darf der ja auch machen. Der Betrag fehlt nun dem Unternehmen, muss dort aber versteuert werden. Die Steuerminderung passiert außerhalb des Unternehmens – in der privaten Einkommensteuererklärung des Unternehmers.“

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Der Vollständigkeit halber: Bei einer GmbH ist die Rechtslage ganz anders.

SchlarmannvonGeyso vor dem BFH erfolgreich

Dass sich Gerichte über nationales deutsches Steuerrecht hinwegsetzen können, wenn diesem höherrangiges europäisches Recht entgegensteht, zeigt exem­plarisch ein Fall, den Rechtsanwalt Carsten Schwerdtfeger, geschäftsführender Partner der Harburger Kanzlei SchlarmannvonGeyso, vor den Bundesfinanzhof (BFH), dem höchsten deutschen Finanzgericht, gebracht hat. Dort wurde zugunsten des Mandanten entschieden. Der hat Berührungspunkte zum Gemeinnützigkeitsrecht, zum deutschen Umsatzsteuerrecht, zum europäischen Recht und nicht zuletzt auch zum öffentlichen Recht.

Schwerdtfeger ist Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater. Er erläutert die Lage: „Unser Mandant ist als gemeinnützig anerkannt und betreibt einen Rettungsdienst, der sowohl die eigentlichen Rettungsfahrten als auch deren Abrechnung zum Gegenstand hat. Um den Rettungsdienst möglichst wirtschaftlich zu gestalten, übernimmt unser Mandant gegen Kostenerstattung ebenfalls die Abrechnung der Rettungsfahrten für andere gemeinnützige Einrichtungen. Während die Abrechnung des eigenen Rettungsdienstes unstreitig als Teil der gemeinnützigen Tätigkeit und damit als umsatzsteuerfrei anerkannt wurde, sah das zuständige Finanzamt die Abrechnung der ‚fremden‘ Rettungsfahrten als steuerpflichtige Dienstleistung für Dritte an und unterwarf diese der Umsatzsteuer.“

Entlastung des Sozialsystems

Und weiter: „In dem sich anschließenden Verfahren vor dem Finanzgericht argumentierten wir insbesondere damit, dass das wirtschaftliche, arbeitsteilige Zusammenwirken von gemeinnützigen Einrichtungen zur Entlastung des gesamten Sozialsystems beiträgt und sich auch in den aktuellen Fassungen der öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstgesetze wiederfindet. Die Abrechnung der Rettungsfahrten, auch der durch eine gemeinnützige Einrichtung für eine andere, ist ein Teil des besonders schutzwürdigen ‚Rettungsdienstes im weiteren Sinne‘.“ Ergänzend verwies Schwerdt­feger vor dem BFH darauf, dass sich dieser wirtschaftliche Gedanke im Bereich der Sozialfürsorge auch in der europäischen sogenannten Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) wiederfindet. Dabei wurde die Argumentation jedoch dadurch erschwert, dass das deutsche Umsatzsteuergesetz und die nationale Rechtsprechung des BFH bislang eine derart erweiternde Auslegung nicht vorsahen. Er sagt: „Wir verwiesen darauf, dass der deutsche Gesetzgeber die MwStSystRL nicht vollständig im deutschen Gesetz umgesetzt hat und sich unser Mandant daher – am deutschen Gesetz vorbei – direkt auf die Regelungen der MwStSystRL berufen kann.“ Dem folgte der BFH.

Nachdem das Finanzgericht die Klage in der ersten Instanz noch abgewiesen hatte, wurde Schwerdtfegers Position letztendlich durch den BFH (Urteil vom 24.02.2021, Aktenzeichen XI R 32/20, BeckRS 2021, 14383) bestätigt: „Unser Mandant kann sich direkt auf die Regelungen der europäischen MwStSystRL berufen. Seine Abrechnung von eigenen Rettungsfahrten und solchen anderer Einrichtungen ist von der Umsatzsteuer befreit. Die Entscheidung des BFH zeigt, dass wirtschaftliche Aspekte auch im Bereich der Gemeinnützigkeit zunehmend an Bedeutung gewinnen, wenn dadurch das Sozialsystem insgesamt entlastet werden kann. Gleichzeitig wird durch die Entscheidung veranschaulicht, dass sich die Gerichte über nationales deutsches Steuerrecht hinwegsetzen können, wenn dem höherrangiges europäisches Recht entgegensteht.“ Ein nicht unerheblicher Erfolg für die Partnerschaft SchlarmannvonGeyso. Der Rechtsanwalt: „Wir sind hier ein eingespieltes Team und in der Lage, unsere Mandanten wirtschaftsrechtlich und steuerlich im nationalen und im europäischen Recht bei der Rechtsgestaltung, aber auch in Streitfällen erfolgreich zu begleiten.“