Wehe, wenn der Tesla brennt . . .

Diese Garage ist zum Glück leer: Dem Stader Rechtsanwalt Benjamin von Allwörden (links) und Versicherungs­makler Klaus Hain dient sie immerhin als Fotokulisse für ein versicherungsjuristisches Thema. Foto: Wolfgang Becker

B&P-Sonderthema hat ein „juristisches Nachspiel“ – Gespräch mit Versicherungsmakler Klaus Hain (Carl Rehder) und Rechtsanwalt Benjamin von Allwörden

Print lebt, und Print bringt Diskussionen in Gang: Nachdem der Jesteburger Christian Tietze, Versicherungsspezialist bei ECE Projektmanagement, in der April-Ausgabe von B&P einen Bericht über die versicherungstechnischen Folgen eines brennenden E-Fahrzeugs gelesen hatte, wandte er sich per Mail an den im Bericht zitierten Klaus Hain, Inhaber der Carl Rehder GmbH Versicherungsmakler in Hittfeld, und sorgte mit einer Anmerkung zur Rolle der Kfz-Haftpflicht für einen Anwaltstermin in Stade – im besten Sinne natürlich. Es geht um die Frage, was eigentlich passiert, wenn der Tesla-Akku in der Garage in Brand gerät und das ganze Haus in Mitleidenschaft zieht. Wer kommt dann für den Schaden auf?

Um diese Frage noch einmal zu klären, bat Klaus Hain den Stader Anwalt Benjamin von Allwörden, Partner der Sozietät von Allwörden Rechtsanwälte, zu einem Dreier-Gespräch mit B&P. Ziel: Die Beantwortung der Frage, wer denn nun haftet, wenn das E-Mobil „ersatzlos verglüht“ und dabei beispielsweise Gebäudeteile in Mitleidenschaft zieht. Dieser Fall ist noch nicht oft vorgekommen, es gab aber ein Präzedenzgeschehen in Spanien, zu dem sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2019 geäußert hat.

Anzeige

Die Vorgeschichte: In Spanien hatte ein E-Auto in der Garage eines Haues ge­brannt, das nicht dem Versicherungsnehmer gehörte. Vor dem EuGH ging es der Gebäudeversicherung um die Klärung, ob die Kfz-Haftpflicht in Regress zu nehmen sei, da der Schaden (immerhin 45 000 Euro) aus dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei – was der EuGH bejahte. Dass sich ein abgestelltes Fahrzeug trotzdem rechtlich „in Betrieb“ befindet, hatte der Bundesgerichtshof bereits 2014 beschieden und damit geklärt, dass im Betrieb nicht nur während der Fahrt meint. Abgestellte Fahrzeuge können eben auch Schäden verursachen – zum Beispiel durch Motorbrände.

In dem B&P-Artikel lag der Fall jedoch anders, was Christian Tietze zu Recht anmerkte: Wer kommt für den Schaden auf, wenn das eigene E-Fahrzeug in der eigenen Garage in Brand gerät und das eigene Haus beschädigt. Dazu Rechtsanwalt Benjamin von Allwörden: „Die Haftpflicht bezahlt immer nur den Schaden anderer – ich kann mich sozusagen nicht selbst schädigen. Eine Vollkaskoversicherung würde in diesem Fall den Schaden an meinem Auto bezahlen. Aber eben nur den Schaden am Auto. Für den Schaden am Haus käme dann gegebenenfalls die Gebäudeversicherung auf.“

Haftungsanspruch gegen den Versicherer

Die Kfz-Haftpflicht besteht in Deutschland automatisch, wenn ein Fahrzeug angemeldet wird – eine der wenigen Pflichtversicherungen, wie von Allwörden sagt. Ohne Deckungskarte keine Anmeldung. „Damit schützt der Gesetzgeber grundsätzlich die Allgemeinheit vor Schäden, die aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen können. Was übrigens in Einzelfällen von erheblichem Umfang sein kann. Mehr noch: Wenn ich jemanden schädige, hat er sogar einen direkten Haftungsanspruch gegen den Versicherer.“

So weit, so klar. Klaus Hain: „Was allerdings im Schadensfall passiert, wenn ich meinen Tesla abgemeldet und in einer Garage untergestellt habe, die nicht mein Eigentum ist, das dürfte noch mal eine interessante Frage für die Gerichte sein. Das Auto ist dann nämlich nicht in Betrieb. Ist es dann am Ende Hausrat und ein Fall für die Hausratversicherung?“

Anzeige

Der Seevetaler Versicherungsmakler weiter: „Ich finde es auf jeden Fall interessant, dass so ein B&P-Thema weitere Kreise zieht und Diskussionen mit Lesern in Gang setzt. Das zeigt auch, dass wir beim Thema E-Mobilität noch mit einigen juristischen Unsicherheiten rechnen dürfen. Das wird spätestens deutlich werden, wenn die Zahl der E-Autos nennenswert zunimmt.“ wb