Bilanzierung von Zuschüssen/Corona-Hilfen

Eine Kolumne von Florian Schmidt.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde schon im Jahr 2020 eine Vielzahl von Unterstützungsmaßnahmen von der Regierung beschlossen. Diese sollten dazu dienen, das Überleben von durch Corona extrem betroffene Unternehmen zu sichern. Zu nennen sind hier vor allem die November- und Dezember-Hilfen aus dem Jahr 2020 sowie die Corona-Überbrückungshilfen 1 – 3. Bei den Corona-Überbrückungshilfen handelt es sich um einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der entsprechenden Fördermonate. Es stellt sich die Frage, wie diese finanziellen Hilfen des Staates bilanziell abzubilden sind.

Maßgeblich für die handelsrechtliche Bilanzierung ist nach wie vor die Stellungnahme des IDW aus dem Jahre 1984 (HFA 1/1984) i. d. F. 1990.

Sofern der Rechtsanspruch des beantragenden Unternehmens tatsächlich besteht, handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen des Staates. Diese stellen für das empfangende Unternehmen zusätzliche Finanzierungsmittel dar, die aufgrund der fehlenden Rückzahlungspflicht jedoch nicht als Fremdkapital auszuweisen sind, sondern als Zuwendungen von dritter Seite. Da keine Rückzahlungspflicht besteht, handelt es sich um sofort erfolgswirksam zu erfassende Erträge bzw. Minderungen von Aufwendungen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung abgebildet werden müssen. Entscheidend hierfür ist, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendung erfüllt sind.

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Sofern die sachlichen Voraussetzungen zum Stichtag bereits vorlagen, eine Auszahlung durch den Staat jedoch noch nicht erfolgt ist, kann auch eine Forderung im Jahresabschluss dargestellt werden. Aufwandszuschüsse sind erst in dem Zeitpunkt ertragswirksam zu erfassen, in dem die Verrechnung mit den Aufwendungen, für die die Zuschüsse gewährt werden, vorgenommen werden kann. Gleiches gilt für Zuschüsse, die für bestimmte Ertragsausfälle gezahlt werden. Grundsätzlich sind die erhaltenen Fördergelder zeitraumbezogen zu verbuchen. Hier können auch Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.

Sofern es noch zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Zuschüsse erfüllt sind, hat eine Aktivierung und Ertragserfassung zu unterbleiben. Demgemäß kann auch die Bildung einer Rückstellung für Rückzahlungsverpflichtungen notwendig sein, wenn Zuwendungen bereits ertragswirksam vereinnahmt wurden, aber unter Maßgabe einer auflösenden Bedingung gewährt wurden und der Eintritt der auflösenden Bedingung wahrscheinlich ist.

Eine Forderung hinsichtlich der Corona-Zuschüsse ist in der Bilanz unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen. Ein entsprechender Ertrag aus Zuwendungen ist in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen. Weiterhin können verschiedene Pflichtangaben im Anhang entstehen, beispielsweise die für außerordentliche Erträge im Berichtsjahr (§ 285 Nr. 31 HGB).

Fazit

Die (zu) erhaltenen Corona-Überbrückungshilfen führen zu sonstigen betrieblichen Erträgen in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Unternehmen. Sofern zum Bilanzstichtag die Förderbeträge noch nicht ausgezahlt waren, ein Rechtsanspruch darauf aber besteht oder sicher ist, ist eine entsprechende Forderung unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen. Zu viel erhaltene Förderbeträge sind aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung in einer Rückstellung zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind die erhaltenen Fördergelder zeitraumbezogen zu verbuchen. Hier sind Rechnungsabgrenzungsposten eventuell notwendig.

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Die steuerbilanzielle Erfassung der Zuschüsse erfolgt genauso wie in der Handelsbilanz.