Fallstricke bei der Ablehnung von Teilzeitanträgen

Rechtsexperte Gunter Troje von SchlarmannvonGeyso

Der Rechtstipp von Gunter Troje von SchlarmannvonGeyso

Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Mitarbeitern sehen sich Ansprüchen auf eine Teilzeitbeschäftigung ausgesetzt, und zwar sowohl solchen während einer Elternzeit als auch unabhängig davon. Kann der Arbeitgeber aber einem gestellten Teilzeitantrag aus berechtigten Gründen nicht entsprechen, so gilt es zur Wahrung seiner Rechte, bestimmte Form- und Fristvorschriften zu beachten. Der Gesetzgeber hat nämlich vorgesehen, dass der Teilzeitantrag als genehmigt gilt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf bestimmte Weise eine Ablehnung erklärt. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist dies später nicht mehr zu korrigieren.

Und damit nicht genug, sind bei einem normalen Teilzeitbegehren auch noch andere Regeln einzuhalten als bei einem solchen während der Elternzeit. Daher sollen diese wegen der erheblichen Folgen für das Unternehmen im Folgenden kurz dargestellt werden:

Das Teilzeitbegehren außerhalb einer Elternzeit muss in Textform erklärt werden, das heißt als lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Dazu gehören insbesondere Erklärungen per Fax, E-Mail oder auch WhatsApp. Spiegelbildlich dazu darf der Arbeitgeber seit Beginn dieses Jahres seine Ablehnung ebenfalls in Textform erklären, und zwar bis spätestens einen Monat vor Beginn der begehrten Tätigkeit. Eine Begründung muss die Ablehnung nicht beinhalten.

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Ganz anders sieht es hingegen bei einem Begehren für eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit aus: Dieses ist vom Arbeitnehmer schriftlich zu erklären, das heißt original unterschrieben, und vom Arbeitgeber ebenso schriftlich abzulehnen. Hinzu kommt, dass die Ablehnung dem Arbeitnehmer schon vier Wochen nach Eingang seines Antrages zugehen und auch eine Begründung enthalten muss. Auf Aspekte, die in dem Ablehnungsschreiben nicht genannt sind, kann sich der Arbeitgeber in einem späteren Prozess nicht mehr berufen.

Um der oben genannten Genehmigungsfiktion zu entgehen, müssen die vorgenannten Grundregeln unbedingt eingehalten werden.