Ab vier Millionen Euro wird es interessant…

Steuerberater Hans-Peter Schubert (Dierkes Partner) über die Vorteile der „Kettenschenkung“ und die Tücken des Berliner Testaments. Foto: Wolfgang Becker

Steuerberater Hans-Peter Schubert (Dierkes Partner) erläutert die Vorzüge der Familiengesellschaft.

Über die „Generation Erbe“ ist schon viel berichtet worden, doch wie gelingt es eigentlich, das erwirtschaftete Vermögen, oder anders ausgedrückt, den Ertrag des eigenen Lebenswerks, so an die nächste Generation zu übertragen, dass dort nicht zwangsläufig ein Konsumrausch ausgelöst, sondern seriös an der Mehrung, wenigstens aber am Erhalt gearbeitet wird? Darüber hatte B&P im Sommer mit Rechtsanwalt Tim Wöhler, Partner bei Dierkes Partner, gesprochen und als einen Weg die Familienstiftung vorgestellt – ein „Konstrukt für die Ewigkeit“ (Link siehe unten). Doch es gibt einen zweiten Weg: die Familiengesellschaft. Sie vereint die Vorzüge der Familienstiftung mit dem Verzicht auf den „Ewigkeitsaspekt“. Das bedeutet: Bei der Stiftung ist das Vermögen gebunden, bei der Familiengesellschaft bleibt der Zugriff möglich, wie Steuerberater Hans-Peter Schubert, ebenfalls Partner bei Dierkes Partner, im B&P-Gespräch erläutert.

Er sagt: „Die Familiengesellschaft ist tatsächlich ein sehr ähnliches Konstrukt wie die Familienstiftung, nur viel flexibler. Um die steuerliche Belastung beim Vererben zu minimieren, sollte diese Form aber frühzeitig gewählt werden; also nicht erst, wenn der Senior im Unternehmen 80 ist und nun so langsam daran denkt, die Vermögensnachfolge zu regeln.“ Wie bei der Stiftung gehe es bei der Familiengesellschaft auch darum, das Vermögen zusammenzuhalten und das Lebenswerk zu sichern.

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Immobilien- oder Kapitalvermögen

Schubert weiter: „Der Klassiker: Ein Unternehmer hat es über die Jahrzehnte zu einem ordentlichen Vermögen gebracht. Er ist immer noch Geschäftsführer und hat volle Handlungsvollmacht, möchte die anderen Familienangehörigen, in der Regel die Kinder, aber aus steuerlichen Gründen frühzeitig am Vermögen beteiligen. Diesen Fall haben wir häufig, wenn ein umfangreicher Immobilienbestand oder hohes Kapitalvermögen existiert. Befindet sich das Vermögen in einer Familiengesellschaft, kann es zum Beispiel in Etappen von zehn Jahren auf die Erben übertragen werden, ohne dass dafür Schenkungssteuer anfällt. Man schiebt sozusagen die Gesellschaftsanteile an der Familiengesellschaft hin und her. Der zweite Vorteil: Wenn sich der Ertrag, beispielsweise Mieteinnahmen aus Wohnhäusern, auf alle Familienmitglieder veteilt, ergibt sich daraus in der Regel eine niedrigere Belastung durch die Einkommensteuer. Das gilt insbesondere dann, wenn Kinder noch im Studium, in der Ausbildung oder am Anfang des Berufslebens sind und kein oder nur ein vergleichsweise niedriges Einkommen haben. Dann ist der Einkommensteuersatz durchweg niedriger.“

Hans-Peter Schubert bezeichnet die Familiengesellschaft auch als „eierlegende Wollmilchsau“, da sie sehr flexibel ist: „Ich kann so eine Gesellschaft jederzeit auflösen. Bei einer Stiftung geht das nicht. Ich kann Gesellschaftsanteile übertragen und zurückfordern. Und ich kann durch den Gesellschaftsvertrag festlegen, wer Gesellschafter werden kann. So kann der Kreis der Gesellschafter von Anfang an auf Familienmitglieder beschränkt werden. Das kann im Einzelfall recht hilfreich sein.“

Achtung Ergänzungspfleger!

Sinn mache eine Familiengesellschaft ab einem Vermögen von etwa vier bis fünf Millionen Euro, wie Schubert sagt. Der Aufwand sei relativ übersichtlich. Er empfehle die Gründung einer Kommanditgesellschaft, da sie die Haftung der Kommanditisten ausschließt. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sei dies nicht der Fall. Und: „Sind Minderjährige Teil der Familiengesellschaft in Form einer GbR, ist es nötig, einen Ergänzungspfleger einzusetzen – eine unabhängige Person, die darüber wacht, dass in der Gesellschaft keine Entscheidungen getroffen werden, die zu einem wirtschaftlichen Risiko nicht volljähriger Personen führen könnten.“ Ferner müsse unter Umständen eine familiengerichtliche Genehmigung eingeholt werden.

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Auch bietet die Familiengesellschaft beispielsweise die Möglichkeit, ein Kind, das mit der Geschäftsführung überfordert wäre, gleichwohl zu beteiligen (und damit zu versorgen), ohne dass daraus eine unkalkulierbare Mehrheitssituation entsteht. Und noch eine andere Variante: Angenommen, ein erwachsenes Kind ist selbstständig und geht in die Insolvenz, dann kann es aus der Gesellschaft ausgeschlossen und abgefunden werden – so bliebe der Zugriff des Insolvenzverwalters auf das Familienvermögen außen vor. Lediglich die Abfindung stünde dann den Gläubigern zur Verfügung.

„Frühzeitig handeln“

Das Fazit von Hans-Peter Schubert: „Wer eine Familiengesellschaft gründen möchte, sollte dies frühzeitig tun, denn der steuerliche Vorteil ergibt sich vor allem durch den Wegfall der Schenkungssteuer. Die Höchstgrenze kann dann allerdings immer nur in Zehn-Jahres-Zyklen übertragen werden. Wer mit 50 Jahren gründet, kann diesen Effekt also bis zum 80. Geburtstag vier Mal nutzen. Wenn der Vertrag aufgesetzt wird, ist Beratung unbedingt zu empfehlen. Bei Dierkes Partner sind immer die Fachbereiche Recht und Steuern beteiligt.“ Er sieht derzeit einen deutlichen Trend hin zur Familiengesellschaft – zum einen, weil sich die Erbengeneration entsprechend organisiert, zum anderen, weil die Scheu der Vermögensübertragung in begüterten Familien abnimmt. Schubert: „Die alten Patriarchen sterben langsam aus.“ wb

>> Web: www.dierkes-partner.de;

www.business-people-magazin.de/30-september-2022-metropolregion-hamburg/das-ist-ein-konstrukt-fuer-die-ewigkeit-31878/