Das ändert sich bei der Grunderwerbsteuer

Foto: B&PTim Wöhler ist B&P Kolumnist und Fachanwalt für Steuerrecht bei Dierkes & Partner || Foto: B&P

Von Tim Wöhler, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht bei Dierkes & Partner

Folgende Änderungen sind für Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an (auch mittelbar) grundbesitzenden Gesellschaften von besonderer Bedeutung:

  • Die bisherige 95-Prozent-Grenze für grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften wird auf 90 Prozent abgesenkt.
  • Die Besteuerung von Gesellschafterwechseln bei Personengesellschaften wird dahingehend verschärft, dass künftig ein auch mittelbarer Übergang von Anteilen am Vermögen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter von mindestens 90 Prozent (bisher 95) der Grunderwerbsteuer unterworfen wird. Der bisherige Überwachungszeitraum von fünf Jahren wird verlängert auf zehn Jahre.
  • Für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf neue Gesellschafter wird ein entsprechender Besteuerungstatbestand neu eingeführt.
  • Bisher war ein Hinzuerwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch einen sogenannten „Altgesellschafter“ steuerbegünstigt, wenn ein solcher Erwerb nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ersterwerb erfolgte. Künftig soll ein solcher steuerbegünstigter Hinzuerwerb erst nach Ablauf von 15 Jahren möglich sein.
  • Die Haltefristen für die Anwendung der Steuerbefreiungen nach §§ 5 und 6 GrEStG soll von bisher fünf Jahren auf zehn Jahre verlängert werden.

Der vorliegende Referentenentwurf enthält viele und komplexe Übergangsregelungen, die der sorgfältigen Prüfung im konkreten Einzelfall bedürfen. Hierbei sind folgende Regelungen besonders hervorzuheben:

  • Die Neuregelungen sollen in der Regel für Erwerbsvorgänge gelten, die nach dem 31. Dezember 2019 verwirklicht werden. Im Einzelfall kann die Anwendung der neuen Vorschriften jedoch auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben sein.
  • Die Übergangsregelungen sollen sicherstellen, dass bei bislang nichtsteuerbaren Anteilsvereinigungen oder Gesellschafterwechseln mit einer Quote zwischen 90 und 94,9 Prozent ein „Aufstockungserwerb“, welcher die bisherige 95-Prozent-Grenze erreicht, ungeachtet der Absenkung der maßgeblichen Schwelle auf künftig 90 Prozent auch zukünftig steuerpflichtig bleibt. Ein Aufstockungserwerb bleibt somit auch regelmäßig dann steuerpflichtig, wenn zum 31. Dezember 2019 die Beteiligungsschwelle von 90 Prozent bereits erreicht war.
  • Die für die Steuerbefreiungsvorschriften nach den §§ 5 und 6 GrEStG vorausgesetzten Haltefristen sollen keine Anwendung finden, wenn die bisher geltende Frist von fünf Jahren bereits zum 1. Januar 2020 abgelaufen war.

Als nächster Schritt ist die Zuleitung eines entsprechenden Gesetzesentwurfs an den Bundesrat zur Stellungnahme zu erwarten. Angesichts der geplanten Änderungen ist bei – aus welchem Grund auch immer – geplanten Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an (auch mittelbar) grundbesitzenden Gesellschaften künftig den grunderwerbsteuerlichen Regelungen noch mehr Beachtung zu schenken.

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Um die Übertragung von Anteilen an solchen Gesellschaften grunderwerbsteuerbegünstigt umzusetzen, wird es nach dem vorliegenden Entwurf künftig unabhängig von der Rechtsform der grundbesitzenden Gesellschaft eines sogenannten „Altgesellschafters“ bedürfen, der für die Dauer eines in den meisten Fällen vermutlich unattraktiven Zeitraums bereit ist, einen Minderheitsanteil von mehr als zehn Prozent (bisher von mehr als fünf Prozent) zu halten. Vor allem wegen der derzeit vorgesehenen Übergangsregelungen werden besonderer Prüfung solche Transaktionen bedürfen, die Gesellschaften mit langjährigem Grundbesitz betreffen. Auch bei der Ausgestaltung von Optionsrechten müssen die geplanten Änderungen zu Anteilsübertragungen berücksichtigt werden. Fazit: Einfacher als bisher wird es nicht werden.